— 98 —
6. 16. Unter bäuerlichen Besitzern sind hier alle Besitzer solcher Grundstücke
u verstehen, auf welchen vor Einführung der fremden Gesetze gutsherrliche Rechte
sosteiin G. 3.). Es ändert in der Amvendung dieser Bestimmungen nichts, ob ein
anzer Wirhhschaftshof oder einzelne Landstücke, ob ländliche Grundstücke oder bloße
Püähser, die Gegenstände des Besitzes sind.
S. 17. Konnte an dem Grundstück vor Einführung der fremden Gesetze ein
utsherrlicher Verkauf oder Retrakt ausgeübt werden; so fällt derselbe seit jener Ein-
#ührung hinweg. . -
I.18.AufdckandemSeiteaberfallenauchallcfnjherhinvorhandmenAn-
spruͤche des baͤuerlichen Besitzers auf Remissionen und Bauhuͤlfen hinweg, es waͤre
denn, daß er durch die im §. 15. und 16. des gegenwärtigen Gesetzes ausgedrückten
Bestimmungen überhaupt kein vollständigeres oder freieres Besitzrecht, als er vor
Einführung der fremden Gesetze schon hatte, erworben und dennoch jene Ansprüche
besessen hätte, oder daß letztere dem Besitzer erweislich aus anderen Titeln, als aus.
derjenigen Verleihung, aus welcher derselbe sein Recht zum Besitze des Grundsiäcks
ableitek, zuständig wären. —
&. 19. Oer Berechtigte hat hinfort, in Beziehnng auf die ihm noch zustän-
digen Geldabgaben und Naturalleistungen, keine andere Rechte, als die eines Real-
läubigers, diese jedoch mit denjenigen Vorzugsrechten, welche die allgemeinen
Hesega ihm beilegen. · -
»C.20.Zuallancrsiückclungcnsolck)chrtnIdI·tt«t(-kc,aufwclchcnnoch
irgend eine baͤuerliche Leistung haftet, ist die Einwilligung des Berechtigten nöthig,
welcher dieselbe in jedem Fall zu versagen befugt ist.
Faͤllt bei einer Vererbung das Gut an mehrere Erben, so kann der Gutsherr
verlangen, daß sie Einen aus ihrer Mitte bestimmen, welcher das Gut ungetheilt zu
übernehmen hat. Es sollen jedoch diese Beschränkungen der Zerstückelung nur in so-
weit gelten, als sie schon vor Einführung der fremden Gesetzgebung zulässig waren.
Irmgleichen soll von denselben keine Amvendung gemacht werden, in soweit die Vor-
schriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung eine Abweichung nöthig machen.
§. 21. Die Rechtsverhältnisse bloßer Zeitpächter sind durch das gegemrär=
tige Gesetz nicht verändert. Den bloßen Zeitpächtern aber sind auch dicejemen gleich
zu achten, deren erbliches Recht bei der Verleihung auf höchstens drei Vererbungs-
fälle, oder auf eine Zeit von weniger als hundert Jahren, beschränkt worden ist.
§. 22. Ob in einzelnen Fällen die Bedingungen des K. 15. oder des F. 21.
vorhanden sind, bleibt in der Regel der richterlichen Entscheidung lediglich überlassen.
Jedoch sollen in den Gegenden, worin Leib= und Zeitgewinns-Güter vorkommen,
folgende Regeln dabei beobachtet werden. Den Besitzern derselben sollen namlich die
in W. 15 — 20. angegebencn Rechte zukommen, wenn sie beweisen können:
1) daß die Gebaude ihnen zugehbren, welches jedoch vermuthet werden soll, wenn
sie beweisen, daß sie oder ihre Vorgänger dieselben auf ihre Kosten erbauet haben;
2) daß die Güter in den drei letzten lebertragungssällen an einen Verwandten oder
GEnhegatten des vorhergehenden Besitzers gekommen sind;
3) daß das Pachtgeld während dieser Zeit Kleichförmig gewesen ist, oder daß die
Veränderung desselben weder in dem veränderken Preise der Lebensmittel, noch
.- in