Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 4 — 
3) bei eingetretenem Kriege und vorhandener Kriegsgefahr fuͤr die Provinz, 
bis zu etwanigen anderweiten Anordnungen, die gesammte Civil-Verwal- 
tung zu uͤbernehmen. 
4) Aus desonderen Rücksichten werden den Ober-Präsidenten auch nachfolgende 
einzelne Verwaltungs-Gegenstände überwiesen: 
a) die Entscheidung in allen Kommunal-Angelegenheiten, sofern es nicht auf 
die Besetzung der Ober-Bürger-Meister in den großen Städten, oder auf 
die Frage ankommt, ob durch die von den Gemeinden beabsichtigte Auf- 
bringungs-Weise der Gemeinde-Bedürfnisse dein Steuer-Interesse des. 
Staats Nachtheil geschehe; 
b) die Konzessionen zu Anlegung neuer Apotheken; 
) die Bewilligung von Kram= und Viehmärklen; 
d) die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Gründung neuer 
und die Erweiterung, Umänderung, Einschränkung oder Aufhebung schon 
besiehender gemeinnütziger Ansialten; 
e) die Genehmigung zur Ausschreibung öffenklicher Kollekten in den einzelnen 
Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchen- 
kollekten; 
1) die Genehmigung der von den Regierungen in Vorschlag zu bringenden 
Anstellung der Oekonomie-DOirekloren großer Insiitute, auch da, wo 
diese Inslitute in ihrer Wirksamkeit auf cinen einzelnen Regierungsbezirk 
beschränkt sind, indem bei solchen Inslituken, welche sich auf mehrere Be- 
zirke ersirecken, die Ansiellung der Oekonomie-Direktoren den Ober-Prä- 
sidenten schon nach der Besiimmüng des §F. 2. No. 2. zukommt; 
Odie Ertheilung von Konzessionen für Schaufpicler= Gesellschaften und zu 
theatralischen Worstellungen; 
h) Urlaubs-Bewilligungen an Mitglieder der Regierungen , welche auf län- 
gere Zeit nachgesucht werden, als die Bewillizung von Seiten der Prä- 
sidenten erfolgen kann, und zwar innerhalb Landes auf 8 Wochen, außer- 
halb Landes auf 6 Wochen. 
. 12. Oie Ober-Präsidenren sind dem Staatsministerio und jedem 
einzelnen Staatsminister für dessen Wirkungskreis untergeordnet und verpflichtet, 
die besondern Aufträge derselben zu vollziehen. 
§. 13. Jeder Ober-Präsident ersiattet jährlich einen allgcmeinen Bericht 
über den Zustand der ihm anvertrauten Provinz an das Staateministerium, und 
Abersendet die Jahrcsberichte der ihm umtergeordneten Behörden an die einzelnen 
betreffenden Minsslerien über die Resultate der zu ihrem Ressort gehörenden 
Verwaltung. 
#14. In Krankheits= und Behinderungsfällen wird der Ober-Präsi- 
kent von einem auf seinen Vorschlag vom Staatsministerium bestimmten Sub- 
tlituten vertreten, welcher im Auftrage für ihn zeichnet. S. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.