Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Großherzogl. Weimar- Eisenachischen Regierung in der Qualitaͤt als Domainen überlassen worden sind; 
so übernmmt die Kdnigl Preußische Regierung die alleiuige Eutschädigung derleuigen Unterricht#anstalten, 
denen die Ballei Thüringen und das zur vormoligen Ballei Hessen gebbrig gewesene Kommende-Gut 
Griffstädt durch Verfögung Sr. Majestät des Köugs von Sachsen überwiesen worden ist. « 
Dagegen hat die Großherzogl. Regierung saͤmmtliche Schulden und Lasten, welche, von jener 
Stiftung unabhängig, auf den Eingangs erwähnten Gütern zur Zeit ihrer Abtretung bafteten und auf 
jeden Besitzer rechtlich übergehen, mit alleiniger Ansnahme der im vorigen Art. XIX. F. 97. gedachten, 
auf die Dienstgeschirr-Gelder der Ballei Thüringen gewiesenen Stipendiengelder, antheilig zu vertreten. 
Zu diesen antheiig von-Weimar zu übernehmenden Schulden und Lasten gehdren namentlich: 
a) die auf der Ballei Thüringen mit Hypothek oder einem sonst auf jeden Besitzer übergehenden Recht 
haftenden Schulden, mit den davon seit dem dten Juni 1815. bereits fällig wordenen oder noch 
werdenden Zinsen; 
b) die, vermöge des zwischen mehreren Hbfen des vormaligen Rheinbunds unterm 18ten Mi 1815. 
zu Mergenpeim abgeschlossenen Vertrages, auf die an das Kdnigreich Sachsen gekommenen Deutsch- 
Ordensgüter gewiesenen, aus dem Verhältniß derselben zum vermaligen Hoch= und Deutschmeister- 
thum zu Mergenkheim herrührenden Zentral-Lasten und Kompetenzen vormaliger Ordensglieder; und 
4) die an einige Ballcbeamte und Diener auf deren Lebenszeit zu bezahlenden, auf den Komplex der 
genannten Güter gewiesenen Pensionen. 
Tbellungs- &. 102. Das Verhaältniß, nach welchem das Großherzogthum Weimar-Eisenach zu den ##lb a. —c. 
Maa#zstab, des vorstehenden (. aufgeführten Schulden und Lasten beizufragen hat, ist nach dem Verhültnit der 
Revenhen dieser Güter, wie solche von den Prrusischen und Sächsischen resp. Ausgkeichungskommissionen 
ermittelt, und der diesfallsigen Auscinandersetzung zu Grunde gelegt worden sind, berechnet worden. 
Hiernach hat die Großherzogl. Regierung 
2) in Betreff der, auf der Gesammtmasse der erwähnten Ordensgäter haftenden Lasten, nach dem 
Verhältniß von ½1 Theile, und 
b) in Vetreff der auf der Vallei Thüringen allein haftenden nach #5## Theile beizutrugen. 
Schulden- §. 103. Auf den Grund der in den vorhergehenden 99. enthaltenen Bestimmungen und in Folge 
Verthellung. der deshalb gerroffenen Vereinigung ist man zur Vereinfachung der Auseinandersetzung, wegen dieser 
Schulden und Lasten, über Folgendes überengekommen: 
a) die Großherzogl. Regicrung übernimmt das auf dem Kompler der vormaligen Ballei Thüringen 
hpothekarisch haftende f. g. Elzische Schuldkapital von 2,500 Rthlr à 4 Prozent jährlicher Ver- 
Fnsung, vom 1sten Jum 1515. an, zur alleinigen Vertretung, und wird wegen des bei Preußen 
verbliebenen, unter obigem Kompler mut degnffenen Gutes Nagclsicdt, Kdnigl. Prenß. Seits, 
durch Gewährung eines Kapitals von 816 Réhlr. 6 Gr. und der Zinsen zu 4 Prozent vom 1#ten 
Juni 1815. ab, also, diese bis Ostern 1820. berechnet, mit J 5.3 Rthlr. 16 Gr. 11 Pf. überhaupt, 
demnach durch Jahlung eincs Betrags von 1,100 Rthlr. 22. Gr. 11 Pf. Eintausend Eiuhundert neun 
und sechzig Thaler 22 Gr. 11 Pf. entschsdigt; wogegen die Großherzogl. Regierung die aus Preuß. 
Kassen seit jener Jeit vorschußweise bezahlten Zusen an Preußcn resiituirt; 
d) die Königl. Prrußische Regierung übernimmt die Jahlung der dem vormaligen Komthur Frciherrn 
Awetver von Evenbach, auf dessen Lebenszeit gebührenden, auf dem Kompler der vormaligen 
allei Thürungen haftenden Pension von jährlich 74 Rihlr. 1 Gr. 5 Pf., und wird für den davon 
auf das Großherzogthum fallenden Antheil, durch Gewährung eines Kapitals von 
498 Rthlr. 18 Gr. 10 P. 
und der seit dem isten Juni 1815. bis Ostern 1826. davon fallenden 
Zinsen à 5 Pozent 2700 . 86 
———— 
überhaupt durch Zablung 0nn. 708 Rehlr. 22 Gr. 6 M. 
Seebenhundert acht und sechszig#n Thaler 22 Gr. 6 Pf. 
boar entschädiget; 
Dc) wegen der von Preußen an den vormaligen Ballei-Sekretair Riem schneider, bis zu dessem 
Ableben, gezahlten Pension, zahlt das Großberzogibum seinen diek fallsigen Beitrag baar mit 
297 Rthlr. 16 Gr. Zweihundert steben und neunzig Thaler 10 Gr. 
Was dagegen die auf den an das Großherzogthum abgetretenen vormaligen Kommendegütern 
Zwäzen, Lehsten und Lebstädt speziell hastenden Schulden, Lasten, Pensionen, Unterstützungen an Geist- 
liche
	        
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