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Einhundert Thaler Kapital à 5 Prozen
mit Zinsen, vom 6ten Juni 18615. an überwiesen, welche, nach dem — Artlkel der Pr
Regierung, zu Deckung der Gehaltszulage des Schullehrers zu Wohlsborn, von jaͤhrlich 8
Voraus gegeben wurden.
Das übrige unzinshare Vermbgen dieses Fonds wird nach dem Bevblkerungsverhältnisse der an
bemselben betheiligten Ditrikte abgetheitt. und es erhält sonach das Großherzogtbum Weimar-Eisenach,
außer dem vorerwähnten Kapital von 100 Rthlrn., nach dem Verhältniß von 183#. kheileng noch als
3) Antheil vom unzinsbaren Vermgen .. 73 Rthlr. 1 Er. of.
b) Zinsen von obigem Kapital der 100 Rthlr. bis mit Ostern 1826. .. . . . ... 4 2
usammen 127 n r. r.
mithin Überhaupt vorbehältlich der Ziusen von Ostern 1826. ab:
Zweihundert sieben und zwanzig Thaler 3# Gr. 7 PM.
In Betreff der an den Schullehrer zu Wohlsborn aus Preußischen Kassen bezablten oder von Sachsen
berichtigten und Preußen zugerechneten Erhaltzulage en, so wie wegen einiger, nach dem Sten Juni 1815.
aus der Didzdse Neustadt a. d. O. an die Ober-Konsistorialkasse F Dresden abgelieferten Trauschein-
Gelder, wird die Diesfallsig= Bercchpung den beiderfeitigen Verwaltungsbehbrden vorbehalten.
V. Ständische Schullehrer= Besoldungskasse.
110. Die in Folge der Progch- Söchlischen Hauptkonvention vom 28sten August 1819.,
Irt. XXVll. sub 13. , aus das Herzogthum Sachsen gekommenen Antheile an dem Verm gen du
Ständischen Schullehrer-Besoldungskasse, werden zwischen der Kdnigl. Preuß. u
-— Eslenachischen Regierung nach dem Bedvblkerungs-Verhältniß De beehun Erzber 7
reise getheilt.
Der Theilungsmaaßsab besteht hiernach für das Großherzogthum in 0,1039.
ntausend und neun und dreißig irpereanv
Nach diesem erhält das Großherzogthum Weimar-Eist enach:
A. Siebenhundert ein und neunzig Thaler 12 Gr. 9 Pf.
sicheres ie einschlieblich und resp. vorbehaͤltlich der Zinsen vom zinsbaren Vermbgen vom Sten
Juni 1815. ab, und
8 tblr. 1y en ß pf. warn b 5. ie
8 F
319 — Fboaar, als:
64K. diibin. 5 Gr. 10 Pf. von den Bestaͤnden und Resten bis 5ten Juni 1815.,
229 2 -ZFJZinsen von da bis mit Ostern 1826.
— wie rn
B. Zwei und W Tbaler 18 Gr. 2 ef. unsicheres Vermdgen, und zwar:
43 Rülr. 1 Gr. 8 vf. Kapital,
16 6 Samweth, bis Michaelis 1819.
ut s.
Die seit dem öten Juni 1815. an das Greßherzogthum Weimar--Eisenach (einschlietzlich des
Schullehrers zu Ndda) von Preußen bczahlten, oder von Sachsen berichtigken und Preußen angerech-
neten Gehaltszulagen, werden von der Großherzogl. Weimar-Eisenachischen Regierung erstattet, und
bleibt rücksichtlich ihrer die Berechnung den beiderseitigen Verwaltungsbehdrden vorbehalken.
Art. XXVI. Augusteische Priester -Wittwen= und Waisen= Fonds.
F. 111. Der nach der Preußisch-Saͤchsischen Haupt-Konvention vont 268sten August 1819.
Art. XX VIII., auf das Herzegthum Sachsen gekommene Antheil an den Augusteischen Pricster-Wittwen-
und Waisen= Fonds , wird zwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzogthum Weimar Eisenach,
in dem Verhältniß der Superintendenten= und Predigerstellen in den betheiligten Hrovinzen und Distrikten,
und der für dieselben bestimmten verschiedenen Pensionssätze, getheilt.
Nach dem für das Großherzogthum beernach ermittelten Maaßstab von 0,0955. Neunhundert
süaf und funfzig Hebntausendtheilen, erhält dasselbe
Vom sichern Vermog
Neunzebntausend Vbbrzundert zwei und siebenzig Thaler 9 Gr. 4 Pf. einschlieslich, und 1
vorbehältlich der Jinsen vom zinsharen Antheil, vom 1|ten Juli 1625, an, im z R
17 thlr.