Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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A. Vom sichern Vermdgen: 
« Fuͤnf Hundert sieben und zwanzig Thaler 3 Gr. 4 Pf. 
einschließlich und resp. vorbehältuch der Zinsen vom zinsbaren Antheil vom ö5ten Juni 1615. ab, und zwar: 
331 Rthlr. J Gr. 9 Pf. Hppethekenkapital dà 5 Prozent, 
199 — „ 1 = beaar und zwar: 
ut e. 1°5 Rthlr. — Gr. 6 Pf. von den baaren Beständen und Resten bis 15ten Juni 1815. 
177 23 -.Zumssen von da ab bis mit Ostern 1826. 
  
ut s. 
Vom unsichern Vermögen: 
Acht Hunderk zwei und dreißig Thaler 23 Gr., und zwar: 
590 Rehlr. 21 Gr. 11 Pf. Kapital, und 
* 1 1 Finsenrückstände bis Michaelis 1819. 
ul s. 
Art. XXVIII. Abgabe der Akten. 
§. 113. Alle elwa noch nicht abgegebene Urkunden, Akten, Bücher, Rechnungen, und andere Schriften 
und Papiere, welche auf die Regierung und Administration der an die Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachische 
Regierung abgetretenen Gebietstheile ausschließend Bezug haben, sollen, auch wenn deren in dem gegenwärtigen 
Vertrage nicht ausdrückliche Erwähnung geschehen wäre, sobald es moglich, vollständig ausgeliefert werden; don 
andern aber, welche für beide Regierungen von Interesse seyn könnten, wird man sich gegenseitig beglaubigte Ab- 
schriften oder Auszüge mittheilen. 
Art. XXIX. Schlußberechnung. 
&. 114. Nach Vollzichung dieser Konvention wird sofort eine Haupt-Schlußberechnung über alle von bei- 
den Regierungen übernommene gegenseit Tce Jahlungsverbindlichkeiten angelegt werden. In * letzteren nicht 
bereits genügt worden, tritt für beide Regierungen erst nach erfolgter Genehmigung obiger Schlußberechnung die 
übernommene Jahlungsverbindlichkeit ein, indem durch mehrerwähnte Schlußberechnung sich erst die Summen önd 
Valuten ergeben können, welche nach Berücksichtigung der nothwendig und dem Interesse der beiderseitigen Regie- 
rungen unnachtheilig Statt findenden Kompensationen, von einer Regierung an die andere zu gewähren seyn werden. 
Die solchergestalt ermittelten Summen und Valuten werden sogleich, nach Wechselung des ratiflzirten Vertrages, 
berichriget. 
* solchergestalt erforderlichen Zahlungen und Abgewährungen sollen zu Leipzig erfolgen. 
Art. XXX. Allgemeine Verzichtleistung. 
. 115. Durch die in den vorhergehenden Artikeln der gegenwärtigen Konvention erfolgte Auseinandersetzung 
und Ausgleichung, werden alle Ansprüche, welche von einer oder der andern Regierung, in Beziehung auf die in 
dem Art. I. bezeichneten Gegenstände, und aus der dem Friedenstraktat vom 18ten Mai 1815. vorange angenen 
Verwaltung der Kbnigl. Sächsischen Lande, nach allen verschiedenen Epochen derselben, gemacht worden sind, oder 
auf irgend eine Weise noch gemacht werden könnten, für beseitiget und aufgehoben erklärt, und beide Theile ver- 
zichten hierdurch gegenseitig feierlichst auf alle ferneren, in dex gegenwärtigen Konvention nicht gegründeten, dies- 
fallsigen Anfordcrungen. 
Das von belderseitigen Bevollmächtigten bei Jeichnung dieser Kenvention aufgenommene Protokoll soll jedoch 
gleiche Kraft und Wukung haben, als ob es derselben ausdrücklich einverleibt worden wäre. Z 
Art. XXXI. Bekanntmachung der Konvention. 
§. 116. Gegenwaͤrtige Konvention wird, zur allgemeinen Wissenschaft, durch den Druck bekannt gemacht 
werden. 
Art. XXXII. Ratifikation. 
S. 117. Dieselbe soll Sr. Konigl. Majestäͤt von Preußen und Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Großberzog von 
Sachsen-Weimar-Eisenach zur Ratifikation vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikationen innerhalb brei Wochen, 
oder, wenn es geschehen kann, noch früher erfolgen. 4 
Zu Urkund dessen haben die delderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnct und untersiegelt. 
Geschehen Berlin, den 1sten Mai 1826. 
(L. S.) Wilhelm Joseph Balan. (L. S.) Christian Friedrich Schmidt. 
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