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allgemeinen Grundsätze, soweit solches thunlich ist, in Anwendung zu bringen haben. Wenn von diesen
Lokal-Konmmissarien eine Uebereinkunft getroffen, und von ihren Auftragsbehbrden genehmigt worden
isi, so wird solche sofort durch Leistung der Zahlungen, welche nach denselben der eine Theil an den
andern zu bewirken hat, und sonst vollzogen werden. Bis nach erfolgter Auseinandersetzung der hier
in Frage stehenden Kassen und Stiftungen, soll ebenfalls den Betheiligten in beiben Landestheilen der
fernere Genuß ihrer verfassungsmäßigen Rechte verbleiben, und ihnen, wegen der veränderten Landes-
hoheit, oder unter einem andern Vorwande, auf keine Weise geschmälert werden.
Die von dem vormaligen Besitzer des im Bezirk des Amtes Wurzen gelegenen Ritterguts Soenersche
Roitzsch, Ulrich von Spener, in seinem Testamente vom Josten November 1764. gemachte Stiftung Stiftung.
für Arme, wird jedoch hiervon ausdrücklich ausgenommen, und zu ferneren Verhandlungen zwischen
den unterzeichneten Kommissarien ausgesetzt.
Da die General-Mmosenkasse zu Merseburg einen jährlichen Beitrag von 262 Rthlr. 12 Gr. Stift Merse-
aus den Stift-Merseburgischen Rentkammer-Einkunften zu beziehen hat, so ist zuvrderst die Ueber- hureische Ge.
einkunft getroffen worden, daß vom öten Juni 1815. an, die Kdniol. Prcußische Regierung fünf sentase.
Sechstheile, und die Kbnigl. Sächsische Regierung ein Sechstheil hiervon übernehmen soll. ·
Das, nach Deckung eines, in das Herzogthum Sachsen gehdrigen fortdauernden jährlichen Bezu-
es von 100 Rehlr. bleibende Vermogen dieser Kasse, wird nach dem Verhältniß der Volkszahl des
tifts Merfeburg getheilt, wornach sich der Theilungsmaaßstab auf
0,3114. Achttausend Emhundert und vierzehn Zehntausendtheile für das Herzogthum, und
0,1886. Eintausend Achthundert sechs und achtzig Zehntausendtheile für das Kbnigreich Sachsen
bestimmt. Nach diesem Theilungsverhältniß werden dem Kdnigreich Sachsen zu Berichtigung des ihm
zustehenden Antheils Uberwiesen:
1) der von der Kbnigl. Sächsischen Regierung vom öten Juni 1815. an jährlich mit 43 Rthlr. 18 Gr.
fortwährend zu leistende aatheilige Rentkammer-Beitrag, welcher nach 5 Prozent zu Kapltal be-
rechnet, sich auf 875 Rchlr. belaäuft;
2) zu zu 5 Prozent zinsbar 166 Rthlr. 1 Gr. 9 Pf. Einhundert sechs und sechszig Thaler
1 Gr. 9 Pf.;
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3) in Kapitalien zu 4 Prozent zinsbar 46 Rthlr. 5 Gr. Sechs und vierzig Thaler 5 Gr.;
4) in Kapitalien zu 3 Prozent zinsbar 301 Rthlr. 18 Gr. 3 Pf. Dreihundert und einen Thaler 18 Gr. 3 P
5) in Kapttalien zu 2 Prozent zinsbar 94 Rthlr. 7 Gr. 2 Pf. Vier und neunzig Thaler 7 Gr. 2 9
6) vom unzinsbaren Vermogen 606 Rthlr. 21 Gr. 5 Pf. Sechs und sechszig Thaler 21 Gr. 5 Pf.,
wogegen dasselbe sich alle seit dem öten Juni 1815. an Kbnigl. Sächsische Orte etwa ausgezahlte, und
solchenfalls bei der künftigen Berechnung nachzuweisende, Unktrstützungen anrechnen zu kassen hat.
XII.
Von dem Bestande der Stift-Merseburgischen Bußtags- Kollektenkasse am 5ten Juni 1815., Seift Merse-
welcher vergleichsweise zu 66 Rthlr. 16 Gr. 3 Pf. angenommen worden ist, und ebenfalls nach der GWscche,Y#
taastol-
Volkszahl der bewerseitigen Antheile des Stifts Merseburg getheilt wird, erhält das Kdnigreich Sachsen: Bu
12 Rthlr. 13 Gr. 10 P. Zwölf Thaler 13 Gr. 10 Pf. unziasbar. vV lektenkasse.
XIII.
Nach demselben Verhältniß wird das Vermogen des Stift Merseburgischen Hebammen-Instituts Stife Merse-
etheilt, und es empfängt hiernach das Königreich Sachsen von demselben urgischer
160 Rthlr. 17 Gr. 9 Pf. Einhundert neun und sechszig Thaler 17 Gr. 9 Pf. von dem mit 5 Pro- wischer#
zent zinsbaren Actllo, und · Fonds.
91 Rehlr. 16 Gr. 7 Pf. Ein und neunzig Thaler 16 Gr. 7 Pf., incl. der von der Parochie Quesitz
angesammelten Taufgroschen nach dem öten Juni 1815. einaelieferten — 11 Gr. — unzinsbar.
Auf vorstehende unzinsbare Summe hat die Königl. Sächsische Regierung
thlr. 4 Gr.
so die Königl. Preußische Regierung auf die Zeit vom 1sten April bis 5ten Juni 1815. an
rückständigem, aus der Merseburgischen Seifts-Rentkammer bewilligten, Lehrergehalt bezahlt
hat, sich aurechnen zu lassen.
Uebrigens werden jeder Regierung die, diesem Institut gewidmeten, Bezüge aus ihrem Gebiet
auf die Zeit nach dem öten Juni 1815. uberlassen. 62 xiv.