Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Wieberverkaufs, nicht mit sich umherfuͤhren, sondern frachtweise befoͤrdern lassen. 
Doch sind auch diese Personen von der Verpflichtung, den Gewerbeschein jeder- 
zeit in Urschrift bei sich zu führen G. 23.), nicht entbunden. Ich überlasse den 
Minffem des Innern und der Finanzen, für dergleichen künftig auszufertigende 
Gewerbscheine eine solche Form anzuordnen, die sie auch dußerlich von den an- 
dern Gewerbscheinen unterscheide. Das Staatsministerium hat die Aufnahme 
dieser Bestimmungen in die Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Berlin, den 1 1#ten Juni 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 1015.)
	        
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