Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

[No. 1015.) Allerböchste Kabinetsorder vom 2 sten Juni 1626., wegen der Krlegeslasten 
in Reuvorpommern. 
J. habe auf den Bericht des Ministers des Innern vom 30sten v. M., den 
in der Erklärung des Neuvorpommerschen Kommunal-Landtages vom Disten 
April d. J. enthaltenen Beschluß desselben wegen der Kriegeslasten genehmigt, 
und setze dem zu Folge fest: daß nicht allein das Schwedische Peräquations= 
Matem vom Sten Januar 1812. für aufgehoben und unwürksam zu achten, son- 
dern auch von aller und jeder Ausgleichung der Kriegesleistungen und Krieges- 
schdden, sie mögen aus der Periode bis zum 8#en Januar 1812. oder aus der 
sp#tern bis zum März 1813. herrühren, zwischen den einzelnen Gemeinden und 
Eingesessenen der Provinz gänzlich abzustehen, und kein Anspruch aus solchen 
Leistungen und Lasten zu gestatten ist. Das Staatsministerium hat diesen Be- 
fehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und ihn zu- 
gleich durch das Amtsblatt der Regierung zu Stralsund zu verbreiten. 
Berlin, den 25ten Juni 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 1016.)
	        
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