Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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gestatten, daß selbige niemals in Verbindung mit einer in- oder auslaͤndi- 
schen Lotterie unternommen und in jedem Falle die Bedingungen der Aus- 
führung, insonderheit: ob die Bekanntmachung durch Zeitungen oder an- 
dere öffentliche Bläkter, so wie der Druck der Loose und des Ausspielungs- 
Plans statt finden dürfe, im Erlaubnißscheine bestimmt und deutlich vor- 
geschrieben werden. 
4) Verloosungen, Behufs der Auseinandersetzung und Thellung gemeinschaft= 
licher Sachen, sind unter den vorstehenden Bestimmungen nicht begriffen, 
vielmehr hat es dieserhalb bei den gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben. 
Ich trage dem Staatsministerium auf, diesen Befehl durch die Gesetz- 
sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 20sten März 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
	        
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