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Mo. 1069.) Kreisordnung fuͤr die Provinz Sachsen. Vom 17ten Mal 1827.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig
von Preußen rc. K.
ertheilen wegen Einrichtung der Kreistage in Unserer Provinz Sachsen, in
Gemaßheit des §. 58. Unsers Gesetzes vom 27sten März 1824., nachdem
Wir die Vorschläge Unserer getreuen Provinzlal-Staände darüber vernommen
haben, folgende Vorschriften:
» 5.1.
ZPOTVZI Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des Land-
en #nurr. raths in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Ge-
genstand ihrer Berathungen und Beschlüsse aus.
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r4 16 — Die bestehenden landraͤthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreisstaͤnde.
g. 3.
Geschäfteder Die Kreisstände vertreten die Kreiskorporationen in allen den ganzen
Areisftände. Kreis betreffenden Kommunal-Angelegenheiten, ohne Räcksprache mit den ein-
zelnen Kommunen oder Individuen. Sie haben Namens derselben verbindende
Erklärungen abzugeben. Sie haben Staats-Mrästationen, welche Kreisweise
aufzubringen sind, und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine be-
stimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. Bei allen Abgaben, Leistungen
und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen sollen sie zuvor mit ihrem Gut-
achten gehört, auch von allen dazu verwendeten Geldern sollen ihnen die Rech-
nungen zur Abnahme jährlich vorgelegt werden, und wo eine ständische Ver-
waltung der Kreis-Kommunal-Angelegenheiten Statt findet oder künftig Statt
finden dürfte, verbleibt den Kreisständen das Recht, die Beamten dazu zu wählen.
S. 4.
zusammen- Die Kreisständische Versammlung besteht:
Atangin der A. aus den zum persönlichen Erscheinen auf dem Provinzial-Landtage berech-
tigten Prälaten, Grafen und Herren, oder deren Bevollmaächtigten;
B. aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises, denen die im §F. 6. aufgeführten
Bestimmungen sub a. und c. nicht entgegenstehen, nadmlich:
#a)aus allen qualifizirten Besitzern eines in der Matrikel der Ritterschaft
aaufgeführten Rinergutes oder sonstigen zur Kreisslandschaft altberech-
tigten Gutes,
persönlich,
b) aus