thums= oder Standesherrlichen Gerichts unter Ableistung des Homagü
eingetragen werden muß und die gleichzeitig dem Domanial-Steuer-
Divisor unterworfen sind.
b) Im Markgrafthum Ober-Lausitz Güter, von denen die Verreichung
zu Lehn oder in Erbe von einem der Ober-Landesgerichte zu Glogau
und Frankfurth, ein eigenes Folium im Hypothekenbuche eines dieser
Ober-Landesgerichte, oder einer Standesherrlichen Kanzlei und die
Entrichtung der Mundgutsteuer nachgewiesen werden kann; und
außer diesen, sowohl in Schlesien und der Grafschaft Glatz als in dem
Markgrafthum Ober-Lausitz Besitzungen, denen Wir mittelst besonderer
von Uns Allerhöchstselbst bellzogenen Urkunde die Eigenschaft als zur
Sctandschaft im Stande der Ritterschaft befähigenden Rittergüter verliehen
haben; welche Auszeichnung Wir aber nur solchen Gütern gewähren wollen,
die als vollständiges Eigenthum besessen werden, über welche einem andern
Dominio bie Oberherrlichkeit nicht zusteht, und mit deren Besitze die Ge-
richtsbarkeit mindestens, über die auf den dazu gehörenden Grundstücken
wohnenden Nicht-Eximirten, verbunden ###.
Artikel X.
Der Werhh welchen slädtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammenge-
nommen haben sollen, um die Wahlbarkeit zum siädtischen Landtags-Abgeord-
neten zu begründen, wird:
a) in Schlessen und der Grafsschaft Glatz in großen Städten auf 10,000 Rthir.
in den mittleren Stadten all. 4,000
in den bleinen Stadten aav. . 2,000 =
in dem Markgrafenthum Ober- Lausig:
in der Stadt Görlitzapptttr 3,000 =
in der Stadt Lauban att. 1,500 =
in den übrigen Städten auf. . ............. 800-
hiermit festgesetzt.
Der Werth des staͤdtischen Gewerbes wird nach dem Betrage des in dem-
selben steckenden Betriebskapitals berechnet. Zu demselben gehoͤren weder die
Ausuͤbung der Heilkunde noch der Geschaͤftsbetrieb der Justizkommissarien.
Artikel XI.
Im Stande der Landgemeinden muß der zur Waͤhlbarkeit in demselben
befaͤhigende Grundbesitz
a) in Schlesien und der Grafschaft Glatz, mit Ausnahme der Kreise Creutz-
burg, Rosenberg, Oppeln, Lublinitz, Groß-Soerehlitz, Tost, Beuthen,
Meß und Ryubnick, einer jährlichen Grundsteuer von 12 Rchlr., in den
genannten Kreisen aber einer von 6 Rthlr. unterliegen;
b) im Markgrafthum Ober-Lausitz dagegen mindesiens die Größe von 50 Ber-
liner Scheffeln Aussaat an Aecker= und Wiesewachs enthalten.
Art. XII.