Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

thums= oder Standesherrlichen Gerichts unter Ableistung des Homagü 
eingetragen werden muß und die gleichzeitig dem Domanial-Steuer- 
Divisor unterworfen sind. 
b) Im Markgrafthum Ober-Lausitz Güter, von denen die Verreichung 
zu Lehn oder in Erbe von einem der Ober-Landesgerichte zu Glogau 
und Frankfurth, ein eigenes Folium im Hypothekenbuche eines dieser 
Ober-Landesgerichte, oder einer Standesherrlichen Kanzlei und die 
Entrichtung der Mundgutsteuer nachgewiesen werden kann; und 
außer diesen, sowohl in Schlesien und der Grafschaft Glatz als in dem 
Markgrafthum Ober-Lausitz Besitzungen, denen Wir mittelst besonderer 
von Uns Allerhöchstselbst bellzogenen Urkunde die Eigenschaft als zur 
Sctandschaft im Stande der Ritterschaft befähigenden Rittergüter verliehen 
haben; welche Auszeichnung Wir aber nur solchen Gütern gewähren wollen, 
die als vollständiges Eigenthum besessen werden, über welche einem andern 
Dominio bie Oberherrlichkeit nicht zusteht, und mit deren Besitze die Ge- 
richtsbarkeit mindestens, über die auf den dazu gehörenden Grundstücken 
wohnenden Nicht-Eximirten, verbunden ###. 
Artikel X. 
Der Werhh welchen slädtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammenge- 
nommen haben sollen, um die Wahlbarkeit zum siädtischen Landtags-Abgeord- 
neten zu begründen, wird: 
a) in Schlessen und der Grafsschaft Glatz in großen Städten auf 10,000 Rthir. 
in den mittleren Stadten all. 4,000 
in den bleinen Stadten aav. . 2,000 = 
in dem Markgrafenthum Ober- Lausig: 
in der Stadt Görlitzapptttr 3,000 = 
in der Stadt Lauban att. 1,500 = 
in den übrigen Städten auf. . ............. 800- 
hiermit festgesetzt. 
Der Werth des staͤdtischen Gewerbes wird nach dem Betrage des in dem- 
selben steckenden Betriebskapitals berechnet. Zu demselben gehoͤren weder die 
Ausuͤbung der Heilkunde noch der Geschaͤftsbetrieb der Justizkommissarien. 
Artikel XI. 
Im Stande der Landgemeinden muß der zur Waͤhlbarkeit in demselben 
befaͤhigende Grundbesitz 
a) in Schlesien und der Grafschaft Glatz, mit Ausnahme der Kreise Creutz- 
burg, Rosenberg, Oppeln, Lublinitz, Groß-Soerehlitz, Tost, Beuthen, 
Meß und Ryubnick, einer jährlichen Grundsteuer von 12 Rchlr., in den 
genannten Kreisen aber einer von 6 Rthlr. unterliegen; 
b) im Markgrafthum Ober-Lausitz dagegen mindesiens die Größe von 50 Ber- 
liner Scheffeln Aussaat an Aecker= und Wiesewachs enthalten. 
Art. XII.
	        
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