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· 5.10.Werts-Besitzer,eistlicheodermildeStiftungewJowieStävty
welche mehr als ein Rittergut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Fuͤhrung
einer Stimme berechtigt.
K. 11. Staͤdte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreis-
tage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Rittergutes
besnden. sind ebenfalls nur zu Führung einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber
noch in einem andern Kreise Rittergüter besitzen, so sind sie befugt, auch die dortigen
Kreisständischen Versammlungen zu beschicken. .
K. 12. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagen, müssen jederzeit
wirklich fungirende Magisstratspersonen seyn.
« K. 13. Die Abgeordneten des Bauernstandes können nur aus wirklich im
Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichterm gewählt werden, welche wenigstens
das zur Qualisikation eines bauerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtage
erforderliche Grund-Eigenthum besitzen. 6
K. 14. Für einen jeden Abgeordneten der Städte und der Landgemeinden
wird ein Stellvertreter gewählt, der gleichfalls die §. ö., 12. und 13. bestimmten
Eigenschaften haben muß.
S. 15. In den Stcdten erwahlt der Magistrat den Kreistags-Abgeordneten
aus seiner Mitte. " «"’
5..16.BeidetWahcdekAbgeokbnetenundSkellvettkekerdezStanbeöber
Landgemeinden wird wie bei der Wahl der Bezirkswaͤhler verfahren. Ein jeder
Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in
deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist.
# 17. Die Wahlen der Landgemeinden stehen unter Aufsicht des Landraths.
§. 18. Die Whler der Kreistags-Abgeordneten der Städte und des Stan-
des der Landgememnden erfolgen auf sechs Jahre; die des letzteren Standes werden
bei Gelegenheit der Wahlen der Landtags-Abgeordneten vorgenommen.
§5. 19. Mi#t dem Verluste des Grundbes oder der amtlichen oder mora-
ischen Qualifikation hört das Recht zur Kreisstandschaft auf. « ·-
H.20.DekLandrakhistverpflichtet,alljährlichwenigsienöeinenKteistag
anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es den Beduͤrfnissen
der Geschaste für angemessen halt.
Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreis-
tage Anzeige zu machen.
§ 21. Die Staände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die
Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als
solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch
auch ohne Stimme den Worsitz führen.
Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, und wem
dersfelbe nicht siimmfähig ist, die Stmme des dltesten Kreis -Deputirten. Er hat
der ihm vorgesetzten Regierung diejenigen Kreistags-Beschlüsse vorzulegen, welche
zur Ausführung deren Iusimang erfordern.
K. 22. Findet ein ganzer Stand durch einen Kreiskags-Beschluß in seinem
Interesse sich verletzt, so #- ihm, mittelst Einreichung eines Separat-Voti, der
Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressorrirt.
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