Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende, 
von der Herzoglich-Anhalt-Dessauschen Regierung vollzogene, Erklaͤrung aus- 
gewechselt worden seyn wird, in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksam- 
keit erhalten. 
Berlin, den 1 #ten Dezember 1827. 
¶. S.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende, 
von der Herzoglich-Anhalt-Dessauschen Landesregierung unterm 22#dten Dezem- 
ber 1827. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter Bezugnahme 
auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 161en August 1827. (Gesetzsammlung 
Pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 171ten Januar 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1122.) Mlmnisterial -Erklärung vom äten Januar 1828., über die mit der Großher- 
zoglich -Badenschen Regierung getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung 
der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderfeicigen Staaten 
O# wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
as Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten er- 
klärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu 
ertheilten Ermächtigung: 
nachdem die Großherzoglich -Badensche Regierung die Zusicherung er- 
theilt hat, daß vorläufig und bis es nach Artikel 18. der deutschen 
Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse wegen Sicherstellung 
der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck 
kommen wird, das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches 
bereits im ganzen Bereiche des Großherzogthums Baden zum Schutze 
der inländischen Schriftsteller und Verleger besteht, auch auf die Schrift= 
steller und Verleger der gesammten Königlich-Preußischen Staaten 
Anwendung finden und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Ver- 
breitung gegen letztere begangene Frevel nach denselben gesetzlichen Vor- 
schriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich 
von beeinkrachtigten Schriftstellern und Verlegern in den Großherzog= 
lich -Badenschen Landen selbst; 
daß
	        
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