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Besitzer, werden den staͤdtischen gleichgestellt. Auch sollen städtische Grundbesitzer, die
zum mindesten 10 Jahre lang ein staͤdtisches Gewerbe betrieben, von demselben
aber sich zuruͤckgezogen haben, gleich wirklichen Gewerbtreibenden, waͤhlbar seyn.
Artikel IV.
Im Stande der Landgemeinden muß der Grundbesitz, um in diesem
Stande zur Wählbarkeit zu befähigen, mindestens enthalten, eine und eine halbe
Cöllmische Hufe auf der Höhe, und eine Hufe in der Niederung.
Zu denjenigen Besitzern, welche nach F. 2. III. des Gesetzes vom 1Nsten
Juli 1823. in diesem Stande zu erscheinen berechtigt sind, gehören auch die
Erbpächter.
Artikel V.
Der Verlust der Eigenschaft eines Ritterguts tritt wegen Verminderung
der Substanz alsdann ein, wenn in Folge freiwilliger Parzellirung der Ertrag
eines Guts die Summe von Fünfhundert Thalern jährlich, nach revidirter land-
schaftlicher Tare, nicht mehr erreicht. Wir behalten Uns jedoch vor, nach Ver-
lauf von sechs Jahren, hlerüber anderweite Bestimmung zu treffen.
Artikel VI.
Bei den Wahlen der ritterschaftlichen Landtagsabgeordneten ber-chtigt
der Besitz mehrerer, in demselben Wahlbezirk gelegener Güter, zu nicht mehr
als einer Stimme.
Artikel VII.
Zur Wahl der Landtagsabgeordneten der kollektiv wählenden Städte,
ernennt eine jede Stadt unter 150 Feuerstellen überhaupt einen und die großen
Scädte auf jedwede 150 Feuerstellen einen Wähler.
Artikel VIII.
Wegen Bildung der Distrikte für die Wahl der Bezirkswähler durch die
Ortswähler, haben die Landräthe für einen jeden Kreis die erforderlichen Fest-
setzungen, unter Zuziehung der Kreisstände, zu treffen.
Artikel IX.
Bei den Wahlhandlungen sollen die Vorschriften der Städteordnung
K. 93. u. ff. analog in Anwendung gebracht werden, dergestalt, daß in der
Wahlversammlung jeder Wähler einen Kandidaten vorzuschlagen berechtigt seyn
und durch Ballotement über die Kandidaten die Wahl der Abgeordneten voll-
zogen werden soll.
Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet die, §. 26. des Gesetzes
vom isten Juli 1823., enthaltene Vorschrift.
Artikel X.
Wenn ein Stellvertreter einmal einberufen ist, so verbleibt derselbe auch
Mitglied des Landtags für die ganze Dauer desselben und der Abgeordnete
geht in die Stellung des Stelloertreters über.
Jahrgang 13828. (ad No. 5. — 11343 — 1136.) G Art. XI.