(No. 1142.) Bekanntmachung vom #ten Mai 1828., den Zoll= und Handelsvertrag
zwischen Preußen und Hessen= Darmstadt betreffend.
N. 4 der zwischen Preußen und dem Großherzogkhume Hessen über die
wechselseitigen Zoll= und Handelsverhältnisse am 14ten Februar d. J. zu Berlin
abgeschlossene Vertrag von Seiner Kbniglichen Hoheit, dem Großherzoge von
Hessen am 28fthen desselben Monats und von Seiner Majestät dem Könige
am Sten März d. J. ratifizirt worden, auch die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden erfolgt ist; so werden die 27 Artikel, woraus jener Vertrag besteht,
in der Art, wie folgt:
Artikel 1.
Die Großherzoglich -Hessische Regierung vereinigt sich mit der König-
lich-Preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll= und Handels-
Systeme in dem durch die nachstehenden Artikel näher bezeichneten Umfange,
und tritt zu diesem Zwecke der dermalen bestehenden Königlich-Preußischen
Gesetzgebung über die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben,
welche in dieser Uebereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll“
verstanden werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem
solche im Namen des Großherzogs von Hessen, Kbnigliche Hoheit, in dem
Großherzogthume verkündigt seyn wird, die Stelle der bisherigen Großherzog=
lich-Hessischen Zoll= und Verbrauchsteuer = Gesetzgebung einnimmt und von
den Großherzoglich -Hessischen Behörden an den Grenzen und im Innern
des Großherzogthums für gemeinschaftliche Königlich-Preußische und Groß-
berzoglich-Hessische Rechnung pünktlich vollzogen werden soll.
Artikel 2.
Die Zollverwaltung im Großherzogthume Hessen bleibt der Großherzog=
lich-Hessischen Regierung überlassen, wird jedoch gleichförmig mit der König=
lich-Preußischen Zollverwaltung organisirt, und es sollen alle mit dieser Ver-
waltung und der Beaufsichtigung beschäftigten Großherzoglichen Beamten
gleichförmig mit den Königlich-Preußischen instruirt, und auf diese Instruk-
tionen und die Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieser Uebereinkunft
durch die betreffenden Großherzoglich-Hessischen Behörden besonders ver-
pflichtet werden.
Artikel 3.
Unmittelbar nach erfolgter Rarisikation dieser Uebereinkunft sollen von
beiden Seiten Kommissarien ernannt werden, welche unter Vorbehalt der
Genehmigung beider Regierungen, sowohl die Redaktion der in dem Groß-
her-