Die Königlich-Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Großher=
zoglich-Hessischen Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche die
Königlich-Preußischen Unterthanen entrichten, offen stehen, und es sollen die
Königlich-Preußischen Consulen in den auswärtigen Seehäfen beauftragt wer-
den, den Großherzoglich-Hessischen Unterthanen Schutz und Unterstätzung zu
gewähren.
Artikel 7.
Von Einführung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
in das Großherzogthum Hessen bleiben die abgesondert belegenen, von fremdem
Gebieke eingeschlossenen Landestheile desselben, welche das Gesetz (Artikel 3.)
näher bezeichnen wird, ausgeschlossen, und werden vorbehaltlich näherer Ver-
abredungen über die Erleichterung des Eingangs eigner Exrzeugnisse von dorther,
in Beziehung auf diesen Vertrag als Ausland betrachtet. Dasselbe findet auch
statt in Ansehung des Königlich-Preußischen Fürstenthums Neufschatel und der
Grafschaft Valengin, jedoch behält es bei den Begünfligungen, welche den
von dort in die Preußischen Provinzen eingehenden Uhren und baumwollenen
Waaren auf gewisse Quantitäten ertheilt worden sind, sein Bewenden.
Der Königlich-Preußische Kreis Wetzlar wird mit der Großherzoglich-
Hessischen, und umgekehrt das Großberzoglich-Hessische Hinterland, nördlich
von Königsberg anfangend, so weit solches das Kurfürstenthum Hessen und Her-
zogthum Nassau berührt, mit der Königlich -Preußischen Zollverwaltung für die
westlichen Provinzen, und namentlich mit dem westphälischen Provinzialbezirk
dergestalt vereinigt, daß zwar die in jedem dieser Landestheile deshalb zu bestellen-
den Beamten von der Landes-Regierung ernannt, sie jedoch derjenigen Behörde
unmittelbar untergeordnet werden, die in dem Gebiete, welchem sie in Hinsicht
auf die Zollverwaltung zugelegt worden sind, die Aufsicht und Leitung derselben
unmittelbar zu führen hat.
Artikel 8.
Jede der beiden Regierungen bezieht in dem ganzen Umfange ihres Ge-
biets nach wie vor für eigne Rechnung die dermalen beslehenden Konsumrions=
und indirekten Abgaben, welche im Innern eines jeden der beiderseitigen Staaten,
ohne Rücksicht auf den inländischen oder ausländischen Ursprung des besteuerten
Gegenstandes erhoben werden, ferner die im Artikel 9. beim Uebergange aus
einem Gebiete in das andere vorbehaltenen Erhebungen, endlich sämmtliche
Wasserzölle, die Oktroi's, Chaussee= und Kanal-, Brück-, Fähr= und Schleusen-
gelder, die Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlag-Gebühren. Dagegen
soll der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, so weit
sie