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sie in den beiberseitigen Staaten Anwendung finden, jaͤhrlich zwischen beiden Re-
gierungen nach Verhältniß der Seelenzahl getheilt werden, und zwar vor der
Hand — da die Zollgesetzgebung für die öfllichen Königlich-Preugischen Provinzen
in einigen Punkten von der für die westlichen Provinzen verschieden, auch wie
beide Theile sich uͤberzeugt baben, die Ausscheidung der Wasserzoͤlle in den
oͤstlichen Provinzen mit eigenthuͤmlichen Schwierigkeiten verbunden ist — der
Seelenzahl einerseits in den Großherzoglich-Hessischen, andererseits in den west-
lichen Koͤniglich-Preußischen Landen, naͤmlich in dem Großherzogthume Niederrhein
und in den Provinzen Juͤlich, Kleve, Berg und Westphalen, mit Hinzurechnung
der von der Krone Preußen dermalen schon durch Vertraͤge in den westlichen Zollver-
band aufgenommenen oder noch aufzunehmenden Unterthanen anderer deutschen
Bundesstaaten. Die für letztere ausbedungenen Entschédigungen trägt dagegen
die Königlich-Preußische Regierung für eigne Rechnung. Die aus den öfllichen in
die westlichen Königlich-Preußischen Provinzen, oder in das Großherzogthum
Hessen übergehenden Kolonial= und andere überseeische Waaren, welche daselbst
zur Verzehrung gelangen, aber keine Eingangsabgaben entrichten, weil sie in den
ösilichen Preußischen Provinzen versteuert worden sind, sollen angeschrieben wer-
den, und die davon etwa dort schon entrichteten Eingangsabgaben nichts desto-
weniger nach vorstehendem Maaßstabe zur gemeinschaftlichen Vertheilung kom-
men. Dagegen können die Eingangsabgaben von dergleichen Gegenständen,
welche in dem Großherzogthume Hessen oder in den westlichen Preußischen
Provinzen versteuert worden sind und in die oͤstlichen Provinzen der Monarchie
uͤbergehen, um daselbst zur Verzehrung zu gelangen, als ausschließlich fuͤr die Krone
Preußen erhoben, berechnet und von der Vertheilung ausgenommen werden.
Um das Theilungsverhaͤltniß genau zu bestimmen, sollen von 3 zu 3 Jahren
die Uebersichten von der neuesten Bevoͤlkerung gegenseitig mitgetheilt, und diese
Mittheilung soll zuerst ummittelbar nach Vollziehung des Artikel 3. gegenwaͤrtiger
Uebereinkunft bewirkt werden.
Artikel 9.
Wegen Verschiedenheit der innern Besteuerung in den beiderseitigen Stag-
ken ist auch nach erfolgter Vereinigung:
A. In Beziehung auf den Uebergang aus dem Großherzogthume Hessen
in den Preußischen Staat:
a) die Einfuhr von Kochsalz und Spielkarten verboten;
b) die Einfuhr von Branntwein mit einer Abgabe von 67 Thaler von der
Preußischen Ohm zu 120 Preußischen Quart à 507 Alkohol nach Tralles;
c) die Einfuhr von Bier und Essig mit einer Abgabe von 25 Sgr. von der.
Preußischen Ohm; di
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