Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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sie in den beiberseitigen Staaten Anwendung finden, jaͤhrlich zwischen beiden Re- 
gierungen nach Verhältniß der Seelenzahl getheilt werden, und zwar vor der 
Hand — da die Zollgesetzgebung für die öfllichen Königlich-Preugischen Provinzen 
in einigen Punkten von der für die westlichen Provinzen verschieden, auch wie 
beide Theile sich uͤberzeugt baben, die Ausscheidung der Wasserzoͤlle in den 
oͤstlichen Provinzen mit eigenthuͤmlichen Schwierigkeiten verbunden ist — der 
Seelenzahl einerseits in den Großherzoglich-Hessischen, andererseits in den west- 
lichen Koͤniglich-Preußischen Landen, naͤmlich in dem Großherzogthume Niederrhein 
und in den Provinzen Juͤlich, Kleve, Berg und Westphalen, mit Hinzurechnung 
der von der Krone Preußen dermalen schon durch Vertraͤge in den westlichen Zollver- 
band aufgenommenen oder noch aufzunehmenden Unterthanen anderer deutschen 
Bundesstaaten. Die für letztere ausbedungenen Entschédigungen trägt dagegen 
die Königlich-Preußische Regierung für eigne Rechnung. Die aus den öfllichen in 
die westlichen Königlich-Preußischen Provinzen, oder in das Großherzogthum 
Hessen übergehenden Kolonial= und andere überseeische Waaren, welche daselbst 
zur Verzehrung gelangen, aber keine Eingangsabgaben entrichten, weil sie in den 
ösilichen Preußischen Provinzen versteuert worden sind, sollen angeschrieben wer- 
den, und die davon etwa dort schon entrichteten Eingangsabgaben nichts desto- 
weniger nach vorstehendem Maaßstabe zur gemeinschaftlichen Vertheilung kom- 
men. Dagegen können die Eingangsabgaben von dergleichen Gegenständen, 
welche in dem Großherzogthume Hessen oder in den westlichen Preußischen 
Provinzen versteuert worden sind und in die oͤstlichen Provinzen der Monarchie 
uͤbergehen, um daselbst zur Verzehrung zu gelangen, als ausschließlich fuͤr die Krone 
Preußen erhoben, berechnet und von der Vertheilung ausgenommen werden. 
Um das Theilungsverhaͤltniß genau zu bestimmen, sollen von 3 zu 3 Jahren 
die Uebersichten von der neuesten Bevoͤlkerung gegenseitig mitgetheilt, und diese 
Mittheilung soll zuerst ummittelbar nach Vollziehung des Artikel 3. gegenwaͤrtiger 
Uebereinkunft bewirkt werden. 
Artikel 9. 
Wegen Verschiedenheit der innern Besteuerung in den beiderseitigen Stag- 
ken ist auch nach erfolgter Vereinigung: 
A. In Beziehung auf den Uebergang aus dem Großherzogthume Hessen 
in den Preußischen Staat: 
a) die Einfuhr von Kochsalz und Spielkarten verboten; 
b) die Einfuhr von Branntwein mit einer Abgabe von 67 Thaler von der 
Preußischen Ohm zu 120 Preußischen Quart à 507 Alkohol nach Tralles; 
c) die Einfuhr von Bier und Essig mit einer Abgabe von 25 Sgr. von der. 
Preußischen Ohm; di 
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