Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

d) die Einfuhr von Tabacksblättern und fabrizirtem Tabacke mit einer Abgabe 
von 1 Thaler vom Zentner; — und 
e.) die Einfuhr von Wein bei dem Uebergange in die wesilichen sowohl als 
die östlichen Provinzen, mit einer Abgabe von 4 Rthlr. 20 Sgr. von der 
Preußischen Ohm, 
in die östlichen Provinzen, jedoch zusätzlich der Steuer, welche die eigenen 
Preußischen Weine aus den westlichen Provinzen bei dem Uebergange in die 
östlichen zu entrichten haben, belege, wogegen der aus dem Großherzogthume 
Hessen in die Preußische Monarchie übergehende Wein und Branntwein keiner 
weiteren Konsumtionsauflage, namentlich weder Tranksteuer noch Zapfgebühr, 
unterworfen ist. 
Bei der Einfuhr von Mehl, Getreide und Schlachtvieh in die Preußischen 
Städte, wo Mahl= und Schlachtsteuer besteht, ist nur diese Abgabe, ebenso 
wie von den inländischen gleichartigen Produkten, zu enrrichten. 
Sollte der Obstwein in dem Preußischen Staate einer allgemeinen Steuer 
umterworfen werden, so ist solche auch von dem übergehenden Hessischen Obst- 
Weine zu entrichten. 
B. In Beziehung auf die Einfuhr aus dem Preußischen Staake in das 
Großherzogthum Hessen ist, 
a) das Einbringen von Salz in die Provinzen Starkenburg und Rheinhessen, 
mit alleiniger Ausnahme des Regiesalzes, verboten, dagegen in die Provinz 
Oberhessen, vorbehaltlich jedoch der ndhern Uebereinkunft über gegenseitige 
Sicherstellung, abgabefrei, erlaubt; 
b) das eingeführt werdende Schlachtvieh, da wo es geschlachtet wird, der 
allgemeinen Schlacht-Akzise von 1 Fl. 40 Kr. bis 5 Fl. vom Großoieh 
und 15 TKr. bis 1 Fl. vom Kleinvieh; 
J) das Bier der allgeineinen Fabrikationsgebühr von 40 Kr. per Ohm, Groß- 
herzoglich -Hessischen Maaßes; — 
4) der Branntwein bei der Einlage der von dem Einlegenden jedoch nur ein- 
mal zu entrichtenden Tranksieuer von 5 Fl. 20 Kr. per Großherzoglich- 
Hessische Ohm; 
g.) der Obstwein ebenfalls bei der Einlage der von dem Einlegenden einmal zu 
entrichtenden Tranksteuer von 2 Fl. per Großhergoglich-Hessische Ohm; 
endlich 
4) der
	        
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