Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Strafbestimmungen. 
) Wer es imternimmt, sich der Entrichtung der Chaussee- Abgaben auf irgend 
eine Weise zu entziehen, erlegt außer den verkuͤrzten Gefaͤllen, deren vierfachen 
Betrag, 6 aber einen Thaler als Strafe; 
2) wer Pferde 2c., welche zum Angespann eines, der Abgabe unterworfenen 
Fuhrwerks gehören, vor einer Hebestelle davon trennt und als ledige Pferde 2c. 
angiebt, begeht eine Defraudation; 
3) wer eine Hebestelle in einer Richtung, in welcher Chausseegeld zu erlegen ist, 
mu Fuhrwerk oder Thieren passirt, muß bei derselben anhalten, auch wenn er 
von der Abgabe frei ist. 
Ausgenommen hiervon sind Postillions, die Preußische Postfuhrwerke und 
Poslpferde führen; « 
Guyet-eigenmächtigeinenSchlagbaumdssnet,zahltcincStrafevonDkei 
ern; 
5) wo Chausseezettel gerreiche werden, sind solche anzunehmen, und bei der zunächsi 
folgenden Hebestelle abzugeben, widrigenfalls hier die Abgabde für die früher 
passirte Hebestelle noch einmal mtrichtek werden muß; 
6) Wagen, welche sich begegnen, müssen sich, nach der rechten Seite hin, halb 
ausweichen; 
von zwei Wagen, die sich einholen, muß der vordere nach der linken Seite 
so weit ausbiegen, daß der nachfolgende Wagen zur rechten Seite mit halber 
Spur vorbeifahren kann; 
7) Jedermann muß den Posten, auf den Stoff ins Horn, ausweichen, bei Ver- 
meidung einer Strase von 5 bie 30 Thalern; " 
8) Holz, Pflüge, Eggen und dhnliche Gegensiände dürfen auf Chausseen nichr 
geschleppt werden; 
9) wer um zu Hemmen, Räder am Umdrehen völlig hindern will, darf sich dazu 
nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen; 
10) Bieh auf Chausseen und in den Chausscegräben zu füttern, oder anzubinden, 
imgleichen auf den Banquets oder in den Gräben zu fahren, zu reiten, Vieh 
zu treiben, laufen oder weiden zu lassen, isi verboten; , 
bie Fahrbahn darf nicht durch Anhalten, oder auf irgend eine andere Weise 
gesperrt werden. 
Auch duͤrfen weder auf die Fahrbahn noch auf den Banquets und in den 
Gräben, Gegenstände niedergelegt, oder abgeworfen werden und liegen 
eiben. 
Das nemliche gilt von den Brücken, auf welchen auch nicht schnell gefah- 
ren werden darf. 
Auch darf kein Fuhrmann sich weiter, als 3 Schritte von seinem Fuhr- 
werke entfernen, ohne die Pferde abzusiräugen und fest zu binden; 
120 innerhalb 2 Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden; 
13) wer den Chausseen und dazu gehörenden Gebäuden, Vorrichtungen, als Mei- 
lenzeigern, Tafeln, Schlagbaume, Prellpfählen, imgleichen den Pflanzungen rc. 
Schaden zufügk, muß außer dem Schadensersatze, eine Strafe von 1 bes 
10 Thalern erlegen; 
(No. 1145 — 11.7.) 110 Be- 
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