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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11.
[No. 1148.) Allerhöchste Kabineksorder vom 10ten Mai 1828., die Beseltigung der
wucherischen Agiotage mit den Brabanter Kronenthalern in den westlichen
Provinzen bekreffend.
J# Beseitigung der wucherischen Agiotage mit den Brabanter Kronenthalern,
welche nach dem Berichte des Staatsministeriums, vom 26sten v. M., mit
besonderer Bedrückung der ä#rmerern Volksklasse, namentlich der Fabrikarbeiter,
in den westlichen Provinzen fortdauert, ungeachtet nach Meiner Order vom
25sten November 1826. zur Annahme Niemand verpflichtet ist, will Ich ange-
tragenermaßen hierdurch festsetzen:
1) daß als eine Ausnahme von der Bestimmung Meiner Order vom 2östen
Oktober 1821., die Brabanter Kronenthaler in den westlichen Provinzen
bei Zahlungen an öffentliche Kassen und zwar:
der ganze zu 1 Rehlr. 15 Sgr. 2 Pf.
halbe 44 . ... — 22 4
vierte4444 — 11 1
angenommen werden sollen, jedoch mit der Bestimmung, daß sie von den
Kassen nicht wieder auszugeben, sondern an die Münze abzuliefern sind;
2) daß sie bei allen Zahlungen, die nicht im größern kaufmännischen Verkehr
geleistet werden, nicht höher als zu den vorbestimmten Sätzen ausgegeben
werden dürfen, und daß derjenige, welcher sie zu einem höhern Kurse
ausgiebt, mit einer Strafe von Fünf Silbergroschen für jeden ausgege-
benen Kronenthaler belegt werden soll.
Jahrgang 1828. — (To. 1148.) O Das
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juni 1828.)