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Gesetz-Sammlung
für die-Königlichen
Preußischen Staaten.
J% 12. —
(No. 4149.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Mai 1828., wornach der Erbschafts-Stempel,
welcher nach dem Tarif zum Stempel-Steuergesetz vom 7te#n
März 1822. von Strafen und Abfindungen aus Ehescheidungs-Erkenntnissen
zu erheben ist, nicht weiter erhoben merden soll.
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genehmige auf Ihren Antrag, daß der Erbschaftsstempel, welcher nach
dem Tarif zum Stempel-Steuergesetze vom 7ten März 1822., von Strafen
und Abfindungen aus Ehescheidungs-Erkenntnissen, zu erheben ist, von jetzt ab,
nicht weiler erhoben werde und ermächtige Sse, bei gemaͤß das Erforderliche
zu veranlassen. «
Berlin, den 16ten Mai 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats- und Finanzminister v. Motz.
Jabrgaug 1828. — MMo. 1149 - 1151.) P Eo. 1150.)
(Ausgegeben zu Berlin den Asten Juni 1828.)