Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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rung der Gefälle und Strafen, Wisitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen 
in Antrag gebracht werden, sollen diese, sobald sie sich von der Zulässigkeit den 
Umständen nach, überzeugt haben, solche alsbald willig und zweckmäßig ver- 
anstalten. 
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, wollen alle 
entweder durch die Königlichen Zoll= und Steuerbeamten in dem Amte Volken- 
rode entdeckte, oder sonst zur Kenntniß der Herzoglichen Behörden gelangende 
Verletzungen der in der Königlichen Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 
26 ten Mai 181 8., desgleichen in der Ordnung zum Gesetz wegen Versleuerung 
des inländischen Branneweins, Braumalzes rc. vom Zten Februar 1819. oder 
der in den spätern diese Gegenstände betreffenden Gesetzen enthaltenen Vorschriften 
von Ihren Gerichten, sofern solche nach allgemeinen Grundsätzen dazu kompe- 
kent seyn werden, untersuchen, und nach Vorschrift der erwähnten Gesetze, 
welche Ihren Gerichten deshalb zur Beachtung zugefertigt und bei den Unter- 
thanen des Herzoglichen Amtes Volkenrode, als publizirt und bekannt voraus- 
gesetzt werden sollen, bestrafen lassen. Die Geldstrafen, auf welche die Her- 
zoglichen Gerichte in solchen Fällen erkennen möchten, fallen dem Herzoglichen 
Fiskus, nach Abzug des Denunzianten-Antheils, lediglich anheim. 
Dagegen sichern Seine Majestät der König von Preußen Seiner Herzog- 
lichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Koburg-Gotha für das Amt 
Volkenrode volle Erwiederung der im gegenwärtigen Artikel gemachten Zugeste- 
bungen in ähnlichen Fällen zu. 
Art. 13. Die Dauer des gegemwärkigen Vertrages soll bis zum Schlusse 
des Jahres 1834. währen, und derselbe, Falls in diesem Jahre keine Aufkün- 
digung von der einen oder der andern Seite erfolgt, stillschweigend auf ander- 
weite sechs Jahre verlängert angesehen werden. 
Art. 14. Dieser Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höch- 
sten Ratifikation vorgelegt und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden 
zur Vollziehung gebracht werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beidersfeitigen Bevollmäch= 
tigten, mit Beidrückung ihres Siegels, unterzeichnet worden. 
So geschehen Berlin, den 4ten Juli 1829. 
Albrecht Friedrich Eichhorn. Ludwig Heinrich v. L’Estocq. 
(I. S.) (L. S) 
Gegenwaͤrtiger Vertrag ist zu Berlin den 29sten August und zu Koburg 
den 12ten August 1829. ratifizirt worden. 
  
(No. 1217. — 1218.) (No. 1218.)
	        
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