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rung der Gefälle und Strafen, Wisitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen
in Antrag gebracht werden, sollen diese, sobald sie sich von der Zulässigkeit den
Umständen nach, überzeugt haben, solche alsbald willig und zweckmäßig ver-
anstalten.
Seine Durchlaucht, der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, wollen alle
entweder durch die Königlichen Zoll= und Steuerbeamten in dem Amte Volken-
rode entdeckte, oder sonst zur Kenntniß der Herzoglichen Behörden gelangende
Verletzungen der in der Königlichen Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom
26 ten Mai 181 8., desgleichen in der Ordnung zum Gesetz wegen Versleuerung
des inländischen Branneweins, Braumalzes rc. vom Zten Februar 1819. oder
der in den spätern diese Gegenstände betreffenden Gesetzen enthaltenen Vorschriften
von Ihren Gerichten, sofern solche nach allgemeinen Grundsätzen dazu kompe-
kent seyn werden, untersuchen, und nach Vorschrift der erwähnten Gesetze,
welche Ihren Gerichten deshalb zur Beachtung zugefertigt und bei den Unter-
thanen des Herzoglichen Amtes Volkenrode, als publizirt und bekannt voraus-
gesetzt werden sollen, bestrafen lassen. Die Geldstrafen, auf welche die Her-
zoglichen Gerichte in solchen Fällen erkennen möchten, fallen dem Herzoglichen
Fiskus, nach Abzug des Denunzianten-Antheils, lediglich anheim.
Dagegen sichern Seine Majestät der König von Preußen Seiner Herzog-
lichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Koburg-Gotha für das Amt
Volkenrode volle Erwiederung der im gegenwärtigen Artikel gemachten Zugeste-
bungen in ähnlichen Fällen zu.
Art. 13. Die Dauer des gegemwärkigen Vertrages soll bis zum Schlusse
des Jahres 1834. währen, und derselbe, Falls in diesem Jahre keine Aufkün-
digung von der einen oder der andern Seite erfolgt, stillschweigend auf ander-
weite sechs Jahre verlängert angesehen werden.
Art. 14. Dieser Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höch-
sten Ratifikation vorgelegt und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden
zur Vollziehung gebracht werden.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beidersfeitigen Bevollmäch=
tigten, mit Beidrückung ihres Siegels, unterzeichnet worden.
So geschehen Berlin, den 4ten Juli 1829.
Albrecht Friedrich Eichhorn. Ludwig Heinrich v. L’Estocq.
(I. S.) (L. S)
Gegenwaͤrtiger Vertrag ist zu Berlin den 29sten August und zu Koburg
den 12ten August 1829. ratifizirt worden.
(No. 1217. — 1218.) (No. 1218.)