Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Höchst-Ihren wirklichen Geheimen Rath und Präsidenten des Finanz- 
Ministerül, August Freiherrn von Hofmann, Kommandeur ister 
Klasse des Großherzoglich = Hessischen Haus-Ordens, Ritter des 
Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens 2ter Klasse und Komman- 
deur des Großherzoglich-Badenschen Ordens des Zähringer Löwen; 
Seine Majestät der König von Baiern: 
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn, wirklichen Geheimen Rath, außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich- 
PMreußischen, Königlich-Sächsischen, dem Großherzoglich-Sachsischen und 
den Herzoglich -Sächsischen Höfen, Friedrich Christian Johann 
Graf von Luxburg, Großkreuz des Königlich -Baierschen Civil- 
Verdienst-Ordens und des Königlich-Süächslschen Civil-Verdienst-Ordens; 
und 
den Königlich-Würtembergischen Vize-Präsidenten der Kammer der 
Abgeordneten des Königreichs Würtemberg, Königlich-Preußischen 
Geheimen Hofrath, Johann Friedrich Freiherrn v. Cotta, Ritter 
der Königlichen Orden der Baierschen und Würtembergischen Kronen; 
Seine Majestät der König von Würtemberg: 
Allerhöchst = Ihren Kammerherrn, Geheimen Legations -Rath und 
Geschäftsträger am Königlich-Preußischen Hofe, Ludwig Heinrich 
August Freiherrn von Blomberg zu Sylbach, Ritter des. 
Königlichen Ordens der Würtembergischen Krone; 
und 
Allerhöchst-Ihren Vize-Präsidenten 2c., Freiherrn von Cotta;! 
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation Ihrer Höfe, über nachstehende Punkie 
sich vereinigt haben. 
Artikel t. 
Vom 1sten Januar 1830. an sollen, bis auf die im folgenden Areikel 
bestimmten Ausnahmen, alle inländische Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes 
und der Kunst aus den Königlich -Baierschen und Königlich-Würrembergischen 
Staaten in das Königreich Preußen und in das Großherzogthum Hessen, und 
eben so aus diesen Staaten in die Königreiche Baiern und Würtemberg frei von 
den auf dem Eingange ruhenden Abgaben eingeführt und zum Verbrauch in den 
Verkehr gebracht werden können. 
Artikel 2. 
Ausgenommen von dieser Befreiung sind 
I. fortwährend: 
a) das Kochsalz (Siedsalz und Steinfalz) und alle Stoffe, aus welchen 
Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt; 
b) die
	        
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