— 54 —
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Höchst-Ihren wirklichen Geheimen Rath und Präsidenten des Finanz-
Ministerül, August Freiherrn von Hofmann, Kommandeur ister
Klasse des Großherzoglich = Hessischen Haus-Ordens, Ritter des
Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens 2ter Klasse und Komman-
deur des Großherzoglich-Badenschen Ordens des Zähringer Löwen;
Seine Majestät der König von Baiern:
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn, wirklichen Geheimen Rath, außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich-
PMreußischen, Königlich-Sächsischen, dem Großherzoglich-Sachsischen und
den Herzoglich -Sächsischen Höfen, Friedrich Christian Johann
Graf von Luxburg, Großkreuz des Königlich -Baierschen Civil-
Verdienst-Ordens und des Königlich-Süächslschen Civil-Verdienst-Ordens;
und
den Königlich-Würtembergischen Vize-Präsidenten der Kammer der
Abgeordneten des Königreichs Würtemberg, Königlich-Preußischen
Geheimen Hofrath, Johann Friedrich Freiherrn v. Cotta, Ritter
der Königlichen Orden der Baierschen und Würtembergischen Kronen;
Seine Majestät der König von Würtemberg:
Allerhöchst = Ihren Kammerherrn, Geheimen Legations -Rath und
Geschäftsträger am Königlich-Preußischen Hofe, Ludwig Heinrich
August Freiherrn von Blomberg zu Sylbach, Ritter des.
Königlichen Ordens der Würtembergischen Krone;
und
Allerhöchst-Ihren Vize-Präsidenten 2c., Freiherrn von Cotta;!
welche, unter Vorbehalt der Ratifikation Ihrer Höfe, über nachstehende Punkie
sich vereinigt haben.
Artikel t.
Vom 1sten Januar 1830. an sollen, bis auf die im folgenden Areikel
bestimmten Ausnahmen, alle inländische Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes
und der Kunst aus den Königlich -Baierschen und Königlich-Würrembergischen
Staaten in das Königreich Preußen und in das Großherzogthum Hessen, und
eben so aus diesen Staaten in die Königreiche Baiern und Würtemberg frei von
den auf dem Eingange ruhenden Abgaben eingeführt und zum Verbrauch in den
Verkehr gebracht werden können.
Artikel 2.
Ausgenommen von dieser Befreiung sind
I. fortwährend:
a) das Kochsalz (Siedsalz und Steinfalz) und alle Stoffe, aus welchen
Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt;
b) die