Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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6) finden die Veränderungs-Gebühren auch im Falle des Absterbens des Be- 
rechtigten, statr, so werden gleichfalls drei solcher Veränderungsfälle auf 
Ein Jahrhundert gerechnet; ist aber in einem solchen Falle 
der Besitz, bei dessen Wechsel die Zahlung der Laudemien geschehen muß, 
an ein Amt, an eine Dignität, oder an ein Semorat gebunden, so wer- 
den sechs Veränderungsfälle in der Person des Berechtigten auf Ein Jahr- 
hundert gerechnet; 
sind die Laudemial-Gebühren nicht blos bei Vererbungen, sondern auch 
bei Veräußerungen in der dienenden Hand zu bezahlen, so wird angenom- 
men, daß zwei Veräußerungsfälle in einem Jahrhundert vorkommen; und 
eben dasselbe ist der Fall, wenn sie auch bei Veräußerungen des Ober- 
Eigenthums erlegt werden müssen. 
Sollte jedoch bei No. 7. umd 8. von einem der Becheiligten der Nachweis 
geführt werden können, daß in einem Jahrhundert sich mehr oder weniger Fälle 
ereignet hätten, so sind die angenommenen Fälle danach zu bestimmen. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, da mehrere dieser Fälle von 
No. 1. bis 8. neben einander bestehen können und bisher wirklich bestanden 
baben, z. B. No. 1. und 6., No. 1. und 8., No. 3. 4. und 5., bei Ablösung 
der Laudemial-Gebähren jeder dieser Fäalle, so weit er vorgekommen ist, zum 
Anschlag kommen muß. 
§. 70. Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Laudemial-Gebühren 
zum Grunde gelegt, welcher durch Kontrakte oder Regisier, oder vormalige 
Landesgesetze oder Herkommen bestimmt worden ist. Sind aber nicht hinlängliche 
Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach demjenigen 
Betrage derselben, welcher in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich 
bezahlt ist; und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durch- 
schnittssumme derjenigen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde 
gelegt werden. 
Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen 
Besitzern (F. 69. No. 5.) nicht ausgemittelt werden können, so soll der halbe 
Betrag Eines vollen Gewinngeldes der wirklichen Besttzer desselben Grundstücks 
angenommen werden. 
Ist der Betrag der Laudemial-Gebühren in irgend einem Falle aus dem 
Grunde nicht genau festzustellen, weil, was in Westphalen oft vorgekommen, 
der Sterbefall und der Gewinn zusammen in Einer Summe behandelt wurde, 
soo soll in solchem zweifelhaften Falle die Hälfte dieser Summe als Betrag der 
Gewinngelder angenommen werden. 
(No. 120 l.) 71. 
7 
½ 
8
	        
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