Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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[No.  1226.)  Anhang  zur  Erweiterungs-Urkunde  für  die  Königlich  -Preußischen  Orden  und
Ehrenzeichen  vom  18t4en  Jannar  1810.  D.  d.  ben  18ten  Januar  1830.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.

haben  es  angemessen  gefunden,  die  zweite  Klasse  des  rothen  Adler-Ordens  in
zwei  besondere  Abtheilungen  einzutheilen  und  der  ersleren  derselben,  als  eine
höhere  Auszeichnung,  neben  den  bisherigen  Insignien  dieser  Klasse  einen  viereckigen
Stern,  auf  welchem  das  Kreuz  dieses  Ordens  mit  dem  Mittelstück  des  Sternes
erster  Klasse  sich  befindet,  der  zugleich  mit  den  unverändert  bleibenden  Insignien
um  den  Hals,  auf  der  linken  Brust,  mit  der  Spitze  nach  oben,  getragen  werden
soll,  beizufügen,  so  daß  die  zeitherige  zweite  Klasse  künftig  aus  der  zweiten  Klasse
mit  dem  Stern  und  aus  der  zweiten  Klasse  ohne  Stern  bestehen  soll,  welche
letztere,  wie  bisher  und  ohne  Zusatz  die  zweite  Klasse  zu  nennen  ist.  Die  Distinktion
  des  Eichenlaubes  verbleibt,  und  wenn  der  Zusatz:  mit  Eichenlaub  und  mit
dem  Stern,  in  der  Order  an  die  General-Ordens-Kommission  enthalten  ist,
wird  das  Kreuz  im  Stern  ebenfalls  mit  Eichenlaub  versehen.

Außerdem  haben  Wir  beschlossen,  das  Allgemeine  Ehrenzeichen  erster  Klasse
zur  vierten  Klasse  des  rothen  Adler-Ordens  zu  erheben  und  blos  Ein  Allgemeines
Ehrenzeichen  in  der  jetzigen  Form  einer  silberner  Medaille  mit  der  Inschrift:
Verdienst  um  den  Staat,  bestehen  zu  lassen,  siatt  welcher  das  silberne  Kreuz  der
vierten  Klasse  des  rothen  Adler-Ordens  von  jetzt  an  einen  Adler,  gleich  dem  der
dritten  Klasse,  in  erhabener  Arbeit,  erhält.  Die  joetzigen  Inhaber  des  Allgemeinen
  Ehrenzeichens  erster  Klasse  werden  hierdurch  zu  Inhabern  des  rothen
Adler-Ordens  vierter  Klasse  kreirt,  ohne  daß  es  einer  neuen  Ausfertigung  des
Verleihungs-Dekrets  bedarf.  Der  Austausch  des  zeitherigen  Kreuzes  findet  nicht
Statt;  es  siehet  jedoch  den  Inhabern  frei,  sich  ein  neues  nach  der  hier  gegebenen
Bestimmung  anfertigen  zu  lassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  18ten  Januar  1830.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

 

(No  1227.)