— 2 —
4
von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinatren Reit-, Kariol-, Fahr-
und Schnellposten;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestanten-Fuhren; ·
7) von Kirchen= und Leichenfuhren;
8) von Fuhrwerken, welche der Herrschaft und den Orts-Einwohnern gehören.
Gegeben Berlin, den 12ten November 1831.
(L. S. Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. Maassen.
CNo. 1332.) Allerhschste Kabinetsorder vom 11len Dezember 1831., betreffend die
Allerhöchsien Bestimmungen hinsichtlich der Abpfändung baarer Gelder
gegen Civilbeamte, so wie Offiziere und Militair-Beamte, ingleichen
wegen deren Anwendung auf die Pensionen der Offiziere, der Militair= und
Civilbeamten. ·
D. Zweifel entstanden sind, ob Civilbeamte, so wie Offiziere und Militair-
Beamte, wenn Exekutionen gegen sie verfuͤgt sind, gegen die Pfaͤndung des bei
ihnen vorgefundenen baaren Geldes mit dem Einwande gehoͤrt werden muͤssen,
daß dasselbe aus dem gesetzlich der Exekution nicht unterworfenen Theile ihres
Dienst-Einkommens herrühre: so erkläre Ich, auf den Antrag des Justiz-
Ministeriums und nach dem Gutachten des Staatsminisleriums, daß das bei
solchen Schuldnern sich vorfindende baare Geld bis auf Höhe derjenigen Summe,
welche dem Betrage des gesetzlich frei bleibenden Theils des Dienst-Einkommens
für den Zeitraum von der Exekution bis zum nächsten Termin der Gehaltszahlung
gleichkommt, der Auspfändung nicht unterworfen seyn soll. Auch auf die Pen-
sionen der Offiziere, der Milfrair= und der Eivilbeamten, soll diese Bestimmung
Anwendung finden, eine rückwirkende Kraft aber auf bereits vollzogene Aus-
pfandungen ihr nicht beigelegt werden. Das Staatsministerium hat den gegen-
wärtigen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen,
und das Justizministerium die Gerichkshöfe mit den elwa erforderlichen näheren
Vorschriften zu versehen.
Berlin, den 1 1ten Dezember 1831.
Friedrich Wilhelm.
—““#ee
An das Staatsminssterium.
(No. 1233.)