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Gebliebenen mit Gewißheit zu ermitteln, und uͤber sie dem betreffenden Militair-
Prediger die obenerwaͤhnte Mittheilung baldmoͤglichst zugehen zu lassen.
Die in den Lazarethen eintretenden Todesfaͤlle sind von Seiten der Lazareth-
Direktion, am Schlusse jedes Monats, den Befehlshabern, unter deren Kom-
mando die Verstorbenen gehörten, anzuzeigen, damit diese dann dem betreffenden
Divissonsprediger, zur Vervollständigung seiner Todtenregister, davon Mitthei-
lung machen. Außerdem muß in jedem Lazarethe, und zwar wenn dasselbe
einen besondern Prediger hat, durch diesen ein allgemeines Todtenregister, nach
dem was im Vorstehenden über deren Führung überhaupt bestimmt worden ist,
geführt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben, so wie der
eben erwähnten Mirtheilungen, sind die Lazarechdireklionen, gemeinschaftlich mie
den Lazaxethpredigern, wo deren vorhanden sind, verantwortlich.
6. Auosstellung von Abtesten.
K. 80. Aus den, nach Vorstehendem, von ihnen zu führenden Kicchen-
büchern, sind die Militairprediger und die mit der Seelsoxge für das Militair
beauftragten Civilgeistlichen berechtigt, Akteste zu öffentlichen Beglaubigungen,
nach den über die Art ihrer Anfertigung erlassenen Vorschriften, unter Bei-
drückung des Kirchensiegels, auszustellen, welches letztere von der Art seyn muß,
daß dadurch die Gemeinde des Predigers gehörig bezeichnet wird.
Die mit der Seelsorge für das Militair beauftragten evangelischen und
katholischen Civilgeisilichen, bedienen sich dabei zwar ihres gewöhnlichen Kirchen-
siegels, doch müssen sie bei ihrer Namensunterschrift bemerken, daß das Attest
in Folge dieser ihnen übertragenen Seelsorge ausgestellt, und aus ihren militairi-
schen Kirchenbüchern ertrahirt sey.
6 81. Die Duplikate der Kirchenbücher dürfen zur Ausfertigung von
Attesten nur dann benutzt werden, wenn sie entweder nach F. 76. bei Dislokations=
Veränderungen abgegeben, oder nach F. 77. beim Ausmarsche ins Feld, dem
Oberprediger überliefert sind. Die Ausfertigung der Atteste aus ihnen erfolgt
sodann von dem Geistlichen, in dessen Händen das Duplikat, in Folge der oben
erwähnten Bestimmungen, sich besindet.
Lebensatteste können, wenn selbige z. B. zum Behufe von Geld-Erhe-
bungen gewünscht werden, gleichfalls von den Militairpredigern an Personen
ihrer Gemeinde ertheilt werden, wenn diese ihnen hinlänglich bekannt sind,
widrigenfalls sie dieselben an die Militair= oder die Orts-Polizeibehörde zu ver-
weisen haben.
§. 82. Bei Ausfertigung von kirchlichen Aktesten muß der Milkkar=
Prediger die gesetzlichen Bestimmungen in Hinsicht der Stempelflichtigkeit beob-
achten, in sofern sie nicht Personen betreffen, denen gesetzlich die Kostenfreiheit
in ihren Rechts-Angelegenheiten zusteht.
Ist