Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Ist der Militairprediger in einem besondern Falle über die Stempelpflichtig= 
keit eines von ihm auszustellenden Aktestes zweifelhaft, so hat er sich nach F. 68. 
an den Auditeur zu wenden. 
B. Amtsobliegenheiten der Militairprediger in Bezug auf 
die Militair-Unterichtsanstalten. 
1. Bei den Didvisionsschulen. 
&## 83. Die Militkair-Ober= und Oivisionsprediger sind verpflichtek, bei 
den Dioisionsschulen in den Lehrgegenständen, welche nicht zu den rein-militairi- 
schen gehören, namentlich in der Geschichte, Geographie, deutschen und franzö- 
sischen Sprache, so wie in der Elementar-Mathematik, wöchentlich acht bis 
zehn Stunden Unterricht zu erkheilen, ohne dafür auf eine besondere Vergütung 
Anspruch machen zu können. Zu ihrer Aufmunterung wird ihnen jedoch, wie 
dies schon bisher geschehen, auch für den innerhalb dieser Stundenzahl von ihnen 
erkheilten Unterricht, wenn sie sich demselben mit erfolgreichem Eifer widmen, 
von Zeit zu Zeit, auf den jedesmaligen Vorschlag des Divisionskommandeurs, 
eine verhältnißmäßige außerordentliche Gratifikation aus dem dazu disponiblen 
Fonds zu Theil werden. 
§. 84. In Bezug auf diesen Unterricht befinden die Milirairprediger sich 
zu dem Divisionskommandeur und zu der Schuldirektion in demselben Verhält- 
nisse, wie alle übrigen Lehrer der Divisionsschule, sie haben daher die für diese, 
nicht allein in Bezug auf die Schulordnung, sondern auch auf Umfang, Plan 
und Methode des Unterrichts gegebenen Vorschriften gleichfalls zu befolgen. 
Bei Bestimmung der Unterrichtsstunden, sowohl in Hinsicht des Gegenstandes, als 
der Zeit, sind jedoch die individuellen Wünsche der Prediger möglichst zu berück- 
sichtigen, und daher von der Oirektion diese Stunden mit ihnen zu verabreden. 
Außer diesem Unterrichte sind die Militair-Ober= und Divisionsprediger 
auch verpflichtet, an der Direktion der Diovisionsschule Theil zu nehmen. 
§. 85. Die Entfernung eines Milikairpredigers aus diesen beiden Funktio- 
nen, des Lehrers und Mirdirektors der Divissonsschule, kann nicht anders als 
durch gemeinschaftliche Berfügung des Generalkommando's und des Konsistorü 
geschehen, und nur wenn, nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung des Divisions- 
Kommandeurs, für das dienstliche Interesse Gefahr beim Verzuge seyn sollte, 
darf er den Prediger einstweilen von diesen Funktionen entbinden, muß aber sofort 
dem Generalkommando, zur weitern Veranlassung, Anzeige davon machen. 
2. PMlichten der Militairprediger in Bezug auf den Elementar-Unterriche 
füör die Kinder der Unteroffiziere und Soldaten. 
&. 86. In jeder Garnison soll für den Elementar-Unterricht der daselbst 
vorhandenen schulfähigen Kinder der aktiven Unteroffziere und Soldaten und der 
Jahrgang 1839. — (Jo. 1347.) O mit
	        
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