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speziell veranrwortlich und verpflichtet, den ihm untergeordneten Lehrern dersel-
ben, nicht allein durch Anweisungen, sondern auch praktisch, zur Anwendung
einer guten Lehrmethode behülflich zu seyn, so wie auch das Materielle des Un-
terrichts, der sich jedoch nicht über die Elementarkenntnisse hinaus erstrecken darf,
zu bestummen, und über die Aufrechthaltung der Schuldisziplin zu wachen.
In Bezug auf die Ausübung dieser Amtspflicht ist er von den ihm vor-
gesetzten geisilichen Behörden, also respektive dem Oberprediger und dem Kon-
sistorio, besonders zu kontrolliren.
Der Provinzial-Schulrath hat auf seinen Reisen auch die Garnisonschulen
zu revidiren, und etwanige Erinnerungen und Bemerkungen über den Zustand
derselben und den Unterricht, durch das Konsistorium bei dem betreffenden Ge-
neralkommando zur Sprache zu bringen, welches nach Befinden der Umstände
jene Bemerkungen sogleich selbst erledigt, oder darüber an das Kriegsministerium
berichtet. Zu den Provinzialregierungen slehen dagegen diese Garnisonschulen in
keiner Beziehung.
S. 90. Die Besetzung der Garnison-Schullehrersiellen geschieht vom
Kriegsminisierio, auf gemeinschaftlichen Vorschlag des Befehlshabers und des
Predigers der betreffenden Garnison, die ihren desfallsigen Antrag an das Ge-
neralkommando der Provinz einzureichen haben, welches denselben nach vorheri-
ger Kommunikation mit dem Konsisiorio, wenn dieses seinerseits gegen die
getroffene Wahl nichts zu erinnern findet, dem Kriegsministerio zur Genehmi-
gung vorlegt.
Die, zunaͤchst dem Garnisonprediger zustehende, Wahl hat derselbe auf
solche Individuen zu beschraͤnken, welche in den Schulseminarien einen vollstaͤn-
digen Lehrkursus gemacht haben, und fuͤr anstellungsfaͤhig erklaͤrt worden sind.
Findet der Garnisonbefehlshaber sich durch besondere Gruͤnde veranlaßt,
der vom Prediger getroffenen Wahl seine Zustimmung zu versagen, so haben beide
fuͤr sich beziehungsweise an das Generalkommando und durch den Oberprediger
an das Konsislorium darüber zu berichten.
&. 91. Daß der Milikairprediger auf die für den Unterricht der Militair=
kinder besiummten Civilschulen nicht unmittelbar einwirken kann, versleht sich von
selbst; er ist jedoch berechtigt und verpflichter, sie, in Bezug auf die Theilnahme
dieser Kinder, von Zeit zu Zeit zu besuchen, und auf deren Fortschricte und sitt-
liches Verhalten zu achten. Findet er, daß sie in denselben nicht angemessen
beschäftigt werden, so hat er seine desfallsigen Bemerkungen durch den Ober-
Prediger dem Konsistorio vorzutragen, von welchem sie der betreffenden Regierung
zur weitern Veranlassung mitzutheilen sind.
§6. 92. Welche Anordnungen in Hinsicht des Schulunterrichts für die
Militairkinder in den einzelnen Garnisonen getroffen si *i ist einerseits von den
MNo. 1347.) O 2 Be-