Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

für diese Seelsorge nur da Anspruch, wo den Umsiänden nach, jene Stolgebühren 
nicht als eine genügende Entschädigung für die Bemühungen derselben betrachtet 
werden können, wozu namentlich die Fälle zu rechnen sind, wo nach §. 53. für 
das Militair besonderer Gottesdienst gehalten werden muß. Ob in Raücksicht 
auf solche Umstände und Verhältnisse, dem betreffenden Ciwvilgeisilichen ein 
Honorar zu bewilligen ist, und in welchem Betrage, bleibt für jeden speziellen 
Fall der Einigung der Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krie- 
ges, auf Grund der darüber von der geistlichen Oberbehbrde und dem General= 
Kommando der betreffenden Provinz zu erstattenden gutachtlichen Berichte, vor- 
behalten. 
§. 98. Den Civilgeistlichen, welche mit treuem Eifer die Pflichten dieser 
Seelsorge erfüllen, soll derselbe, bei vorkommenden Gelegenheiten, zum beson- 
deren Verdienste angerechnet werden. 
§&. 99. Oie Ober= und Oivisionsprediger, imgleichen die katholischen 
Geistlichen, welche nach F. 58. die Garmisonen, in denen es an einem Ortsgeist- 
lichen der betreffenden Konfession fehlt, bereisen, erhalten, da sie ihren Küster 
mitnehmen müssen, für diese Reisen eine dreispännige Extrapostfuhre vergütigt; 
die katholischen Civilgeistlichen aber, da jene Reisen nicht, wie bei den Militair- 
Predigern, zu ihren Parochialverpflichtungen gehören, außerdem für jeden Tag, 
den sie auf der Reise zubringen müssen, an Diäcen 1 Thaler 15 sgr. für sich, 
und 20 fqr. für den sie begleitenden Altardiener; in jeder von ihnen zu berei- 
senden Garnison aber noch überdies eine Remuneration von 4 Thalern aus dem 
Militairfonds, welche Kosten von ihnen, nach jeder vorschriftsmaßigen Berei- 
sung, bei der Intendantur des betreffenden Armeekorps zu liquidiren sind. 
B. Stolgebühren. 
§. 100. Die Taufgebühren in den Militairgemeinden betragen, wenn 
der Vater des Kindes zur Klasse der Individuen vom Feldwebel abwärts und 
der mit denselben in gleichem Range stehenden niedern Militairbeamten gehört, 
10 Sgr., nämlich 74 Sgr. für den Prediger und 21 Sgr. für den Küsler, bei 
den Kindern der Offiziere und der im Offziersrange siehenden obern Militair= 
Beamten aber einen Thaler für den Prediger und 10 Sgr. für den Küster. 
§. 101. Bei Verheirathungen werden von Unteroffizieren, Soldaten und 
den niedern Militairbeamten für die Proklamation 7# Sgr., für die Kopulation 
aber 1 Thaler 10 Sgr. bezahlt, wovon der Prediger 1 Thaler und der Küster 
10 Sgr. erhält. 
Die Offziere und obern Militairbeamten zahlen für die Proklamation 
1 Thaler, für die Kopulation aber 3 Thaler an den Prediger und 1 Thaler an 
den Küsier. 
S. 102.
	        
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