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(No. 1333.) Gesetz, über Präklusion siskalischer Ansprüche in der Rheinprovinz. Vom
18ten Dezember 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. #c
haben auf den Antrag der Stände Unserer Rheinprovinz ihnen bereirs in dem
Landtagsabschiede vom 15ten Juli 1829., die Feststellung eines Normal-Termins
zum Schutze gegen Ansprüche des Fiskus aus der Zeit vor dem 1sten Januar 1815.
herrührend, zugesichert, und ein deshalb zu erlassendes Gesetz verheißen.
Diesem gemaß verordnen Wir auf den Beriche Unseres Staatsministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrathes:
S. 1.
Gegen die Ansprüche des Fiskus soll in der Rheinprovinz ein Jeder
geschützt seyn, welcher erweislich am 1sten Januar 1815. oder schon vor diesem
Zeitpunkt eine Sache oder ein Recht, oder auch die Freiheit von einer Realberech=
tigung ruhig besessen hat.
Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn gegen einen
solchen Besitzer oder seine Rechtsvorfahren, wegen dieses Besitzes vor dem Schlusse
des Jahres 1829. von Seiten des Fiskus geklagt worden.
g. 2.
Desgleichen sollen alle vor dem 1sten Januar 1815. entstandene Renten-
oder Schuld-Forderungen des Fiskus, welche nach diesem Zeitpunkt bis zum
Ende des Jahres 1829. weder von dem Fiskus eingeklagt, noch von den
Schuldnern anerkannt worden sind, auch ferner nicht geltend gemacht werden.
g. 3.
Als Klage des Fiskus C(#. 1. und 2.) sfoll es bekrachtet werden, wenn
auch nur eine Ladung oder ein Zahlungsbefehl ergangen, oder ein Beschlag
gelegt, und das eine oder das andere gehörig zugestellt worden.
S. 4.
Durch dieses Gesetz erhält jedoch Niemand die Befugniß, seinen Besitztitel
willkührlich zu verändern, und es können daher durch dasselbe diesenigen, welche
am 1sten Januar 1815. nur pfandweise, wiederkauflich, als Erbzins, oder
mit anderen rechtlichen Beschränkungen eine Sache oder Berechtigung besaßen,
kein größeres Recht begründen.
(No. 1338.) g. 5.