— 105 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 8.
(No. 1348.) Uebereinkunft zwischen der Königlich -Preußischen und der Herzoglich --Sachsen-
Altenburgischen Regierung, wegen der gegenseitigen Grrichtsbarkeits-Ver-
haltnisse. Vom 18ten Februar 1832.
— der Königlich-Preußischen und der Herzoglich = Sachsen-Altenburgi-
schen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft
gekroffen worden:
.I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
bülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichts-
Verfassung, nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschränkungen fesistellt.
Artikel 2.
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt,
dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von
einem beiderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind,
und nach den Gesetzen des Staats, von dessen Gericht sie gefällt worden, die
Rechtskraft bereics beschritten haben.
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate befindlichen
Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß
begründer vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräfrigen
Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das
Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede gelrend
gemacht wird, gesprochen wäre.
Jabrgang 1832. — 1 No. 1348.) Q II. Be-
(Ausgegeben zu Berlin den 9ken April 1832.)