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Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, der Klaͤger seine Klage zu
theilen verbunden ist, ohne Ruͤcksicht, wo der groͤßte Theil der Erbschaftssachen
sich befinden mag.
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstuͤcke angesehen, als befaͤnden
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers.
Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind
oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.
Artikel 28.
Gerichtsstand Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben,
des Arresles. gegen den Buͤrger des anderen Staates ausgebracht und verfuͤgt werden, unter
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehoͤre, oder
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nach-
weisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein
Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet; so ist diese nach vorläufiger
Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des anderen Staates zu ver-
weisen. Was dieser rechtskraftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Besltimmung
im Art. 2.
Artikel 29.
Gerlchtostand Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Er-
de Kentralts, füllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, sindet
nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem
Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden
ist, oder in Erfüllung gehen soll.
Dieses ist besonders auf die, auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon-
trakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.
Artikel 30.
Besonders Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner
er echel der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichtszwang er zu
gen. dessen Verfallzeit anzucreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, das hier-
nach elntretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zustandig,
mithin dessen Erkenmnis für vollstreckbar an den in dem anderen Staate belegenen
Gütern anerkannt.
« Artikel 31.
Gerichtsstand Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-
#eobbrter Ver- mögen bewirtkhschaftet oder verwaltek hat, muß er auch auf die aus einer
waltung. solchen Administration angeslellten Klagen sich einlassen, es mößte denn die
Administration bereiks völlig beendigt und dem Verwalter über die gelegte Rech-
nung quittirt senn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener
Rückstand geforderk, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
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