Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

—. 4 — 
-. S. 5. 
Es finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf das verheimlichte 
Staatsgut Anwendung, was nach der Kabinetsorder vom 23sten Mai 1818., wenn 
es entdeckt werden möchte, den Ortskirchen überlassen werden sollte, worunter 
auch das von aufgehobenen geistlichen Korporationen oder Stiftungen herrährende 
Gut begriffen ist. 
C. 6. 
Auf Hoheitsrechte und die daraus entspringenden Ansprüche des Fiskus 
findet das gegenwänige Gesetz keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Infsiegel. 
Gegeben Berlin, den 181en Dezember 1831. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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