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Artikel 44.
Da nunmehr die Faͤlle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden
soll, so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie obliegt, weder vorgaͤngige
reyersales de observando reciproco zu erfordern, noch dafern sie nur eine
Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der ihr vor-
gesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle die
Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthüm-
liche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unttr allen Umständen
verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht
zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde
eingeholt haben.
Artikel 45.
Söämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die
Koöniglich-Preußischen Rheinprovinzem.
Rücksichtlich dieser hat es bei der Verordnung vom 2ten Mai 1823. sein
Bewenden.
Artikel 46.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1sten Jannar
an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung
von der einen oder der andern Seite, so ist es stillschweigend als auf noch zwölf
Jahre weiter verlangert anzusehen.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und
Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Altenburg, zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffemrlich bekannt
gemacht werden.
So geschehen Berli den 18ten Februar und Altenburg, den 14ten
Januar 1832.
(I. S.) Graf v. Bernskorff. (L. S.) Fr. v. Braun.
(No. 1349.)