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g. 6. Gleichzeitig hat der Magistrat nach vorgaͤngiger Vernehmung mit
der Gemeine-Repraͤsentation Vorschläge zu eröffnen:
a) ob und in welche Bezirke die Stadt Behufs der Wahlen einzutheilen ist?
(K. 11. der Städteordnung) und
b) wieviel Stadtverordnete, je nachdem die Sradt nach der letzten Bevölkerungs-
liste zu den großen, mittlern oder kleinen gehört, gemäß F. 70. der Städte-
Ordnung und Meiner wegen der kleinen Städte erlassenen Order vom 10ten
Juni 1809., zu wählen sind?
Der Oberprsident setzt hierüber auf das Gutachten der Regierung das
Nöthige fest.
. 7. Nach dieser Festsetzung wird zur Wahl der Stadtverordneten,
unter Leitung eines der Ortsverhältnisse kundigen Kommissari#, geschritten, welchen
der Oberpräsidente zu bestellen hat.
§. 8. Sobald die Stadeverordneten-Versammlung gewählt und dem
Gesetze gemäß konstituirt ist, wird sie zum Gutachten aufgefordert, wie viel
Magistiratspersonen, besoldete oder unbesoldete, anzustellen, und welche Besol-
dungen den erstern auszusetzen sind.
§. 9. Die Feslsetzung hierüber steht ebenfalls dem Oberpräsidenten zu.
&. 10. Hierauf schreitet die Stradtverordneten-Versammlung zur Wahl
der Magistratspersonen. Bis zur Bestätigung dieser Wahlen durch die Regie-
rungen bleiben jedenfalls die bisherigen Beamten in ihrer Wirksamkeit.
§. 11. Auch die Verhandlungen der Stadtverordneten, welche nach §#. B.
und 1 0. erforderlich sind, werden von dem Kommissario (F. 7.) geleitet, welcher
verpflichtet ist, der Versammlung hierbei nach seiner Kenneniß der Verhältnisse
und Geschäfte mit Rath an die Hand zu gehen, namentlich auch die Stadtver-
ordneten darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn die definitiv angestellten
Magistrarspersonen nicht wieder gewählt werden, ihnen die §. 161. der Städte-
Ordnung vorgeschriebenen Pensionen ausgesetzt werden müssen, deren Betrag
unter seiner Mitwirkung vorlaufig zu ermitteln ist.
#. 12. Werden die ersten Wahlen der Magistratspersonen für ungeeignet
erklärt, so müssen in der (K. 11.) vorgeschriebenen Art neue Wahlen veran-
staltet werden.
§. 13. Der Oberpräsident hat die unzweifelhaften Penssonen auf die
Stadekasse anweisen zu lassen. Wenn eine nicht wiedergewählte Magistratsperson
einen höhern Pensionsbetrag fordern zu können glaubt, so bleibt derselben, dafern
nicht ein Vergleich getroffen werden kann, die Ausführung der größern Ansprüche
vorbehalten, ohne daß deshalb die Auszahlung des unzweifelhaften Minderbetrags
aufzuhalten ist.
(Ne. 4351.) g. 14.