Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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#. 14. Nach vollendeter Einführung hört die unmittelbare Einwirkung 
des Oberpräsidenten wieder auf, welche ihm in dieser Verordnung zur Her- 
stellung größerer Gleichheit der Organisation beigelegt worden ist. 
§&# 15. Die Gemeinerechnungen werden bis zum Schlusse des letzten 
Jahres vor Einführung der Städteordnung, unter Leitung der Regierung, nach den 
bisher bestandenen Vorschriften gelegt und erledigt. Für das laufende Jahr, in 
welchem die Städteordnung eingeführt wird, sollen die bestehenden Etats zum 
Grunde gelegt werden. 
K. 16. Alle diejenigen Einwohner, welche nach der Städteordnung das 
Bürgerrecht zu gewinnen haben, und solches bei Einführung des Gesetzes noch 
nicht besitzen, erhalten solches unentgeldlich. Alle Einwohner aber bleiben im 
Genusse der nach der Ortsverfassung ihnen zeither zugestandenen Rechte, mit Aus- 
schluß der Stimm= und Wahlfähigkeit, welche vom Bürgerrechte und von den 
. 74. und 84. der Städteordnung aufgestellten Erfordernissen abhängt. 
&. 17. Da es für jede Stadt einer Feststellung derjenigen Einrichtung 
bedarf, worüber die Städreordnung der Gemeine die Wahl aus alternativen 
Bestimmungen vorbehalten hat, so setze Ich fest, daß jede Stadt verpflichtet seyn 
soll, das im F. 51. der Stadteordnung bezeichnete Statut in der vorgeschriebenen 
Frist abzufassen, wenn sich dasselbe auch nur auf die vorbehaltene Wahl solcher 
Bestimmungen beschränkt. 
g. 18. Zugleich will Ich, in Erweiterung der im KF. 49. der Städte= 
Ordnung den Stadtgemeinen ertheilten Befugniß, dieselben berechtigen, durch das 
Statut in den Formen der Kommunalverwaltung diejenigen Abweichungen von 
den Vorschriften der Stabteordnung, welche sie nach örtlichen oder sonst eigen- 
thümlichen Verhältnissen dem Interesse ihres Gemeinewesens nothwendig oder 
nützlich erachten, in soweit zu treffen, als dadurch die Selbstständigkeit der Bur- 
gerschaft in ihrer Kommunalverwaltung, als das Hauptprinzip der Städteord= 
nung, nicht gefährdet wird. Dergleichen Statute, worin die Bestimmungen 
der Städteordnung modifizirt werden, sind jedoch zu Meiner unmittelbaren Best- 
tigung vorzulegen. 
Das Staatsministerium hat gegenwärtige Bestimmungen nebst Meinen 
Befehlen vom 13ten und 20sten April v. J. durch die Gesetzsammlung und die 
betreffenden Amtsblätter bekannt zu machen. 
Berlin, den 28fsten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1352.)
	        
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