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Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 9. —
(No. 1353.) Boͤrsen-Ordnung fuͤr die Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin.
Vom 17ten Maͤrz 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2.
haben beschlossen, für die durch das Statut vom 15ten November 1821. konsti=
tuirte Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin eine Börsenordnung zu erlassen,
und verordnen demnach wie folgt:
g. 1.
Die Boͤrse ist die unter Genehmigung des Staats gebildete Versammlung
von Kaufleuten, Maͤklern, Schiffern und anderen Personen, zur Erleichterung
des Betriebes kaufmaͤnnischer Geschaͤfte aller Art.
C. 2.
Ausgeschlossen von den Börsenversammlungen sind:
1) Personen weiblichen Geschlechts;
2) Personen, welche erweislich nicht des Handels, sondern anderer, demselben
fremder Zwecke wegen, sich einfinden;
3) diejenigen Kaufleute, so wie diejenigen Handeltreibenden, ohne kaufmännische
Rechte, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt
haben, oder mit ihren Kreditoren über einen außergerichtlichen Vergleich
unterhandeln.
Die Ausschließung solcher Personen dauert so lange, bis der Konkurs
aufgehoben, oder beendigt ist, oder die Kreditoren durch Vergleich abge-
funden, oder durch längere Befristung beruhigt sind; es wäre denn, daß
die Vorsteher der Kaufmannschaft, wenn sie sich überzeugt haben, daß die
Insolvenz allein in wirklichen Unglücksfällen ihren Grund hat, dem Aus-
geschlossenen den Zutritt schon früher ausdrücklich gestatten.
Jahrgang 1832. — (No. 4353.) S 4) Alle
(Ausgegeben zu Berlin den 1 Aten April 1832.)