Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(o. 1335.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Dezember 1831., wegen Erweiterung 
der von der Direktion der See-Assekuranz-Kompagnie zu Stettin auszu- 
N stellenden Vollmacht. 
ach Ihrem Antrage vom 25sten v. M. genehmige Ich die Erweiterung der 
Vollmacht, welche die Direktion der See-Assekuranz-Kompagnie zu Stettin für 
den Bevollmächtigten der Kompagnie, gemäß der zurückerfolgenden beglaubten 
Abschrift, der am 27sten März 1828. vollzogenen Vollmacht beschlossen hat, 
und autorisire Sie, das veränderte Formular durch die Gesetzsammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 171ten Dezember 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An . 
benStaatsministetv.SchuckmanuunddaöJustizministerium. 
  
Formular der Vollmacht. 
Wir Endesunterschriebene, Interessenten der zu Stettin errichteten Preußischen 
See-Assekuranz-Kompagnie, geben hiemit und Kraft dieses völlige Macht und 
Gewalt für uns, unsere Erben und Erbnehmer, und die uns im Eigenthumsrechte 
der uns zugehörigen Aktien sukzediren möchten, an Herrn N. als Bevollmächtigten 
gedachter Kompagnie, die ihm vorkommenden Assekuranzen, nach bestem Gutdünken, 
im Namen unserer Kompagnie zu schließen, deßfalls die Policen im Namen der 
Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie, unter Mitzeichnung eines Mitgliedes 
der Direkrion, zu Unterschreiben, die stipulirten Prämien einzukassiren, und über- 
haupt bei diesem Assekuranz-Geschäft alles dasjenige zu thun und zu verrichten, 
was sonst ein jeder Assekuradeur oder dessen Bevollmächtigter zur Vollziehung 
eines auf alle Weise gültigen Assekuranz-Kontrakts zu besorgen hat oder bewerk- 
stelligen würde; zugleich dehnen wir unsere Vollmacht für denselben dahin aus, 
in streitigen Fällen vor den Gerichten als Klager oder Beklagter aufzutreten, 
Anwälde zu bestellen, Arreste zu impetriren und zu relariren; Eide zu de= und 
zu referiren, sich zu vergleichen, Gelder zu empfangen und zu quittiren, Prozesse 
durch alle Instanzen zu führen, und überhaupt in den sich hierauf beziehenden 
Verhaältnissen alles zu verrichten, was die ihm übertragene Gewalt mit sich 
bringt und wir selbst verrichten könnten und würden. 
Wir versprechen und geloben zu dem Ende bemeldeten unsern Herrn 
Bevollmächtigten, nicht nur ihn selbst in allen nur möglichen Fällen ganz schadlos 
zu halten, sondern auch die von ihm, Namens der Kompagnie, geschlossenen 
Assekuranzen unverbrüchlich zu halten, und dafür, so weit das Kapital unserer 
Aktien reicht und dazu nöthig ist, einzustehen, alle sich etwa dabei ereignende 
Schaden,
	        
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