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(No. 1356.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 10ten April 1832., wegen Anwendbarkeit
der gg. 48. bis 50. Tit. 30. Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung
auf alle Arten von Assekuranzen.
D. Zoste Titel der Prozeßordnung handelt nach seiner Ueberschrift vom
Verfahren in Merkantil-, desgleichen in Assekuranzsachen. Das Verfahren für
die Merkantilsachen wird in den Abtheilungen I. bis III. G. 1 — 47., für die
Assekuranzsachen in der Abtheilung IV. G. 48 — 50. vorgeschrieben. Diese
Vorschriften enthalten keinen Unterschied in den Gegenfländen der Assekuranz,
weshalb ihre Anwendung auf alle Arten derselben, ohne Beschränkung auf
sogenannte Handels-Assekuranzen, deren Begriff ohnehin ganz unbestimmt ist,
keinem Zweifel unterworfen werden kann. Beki einer so deutlichen Fassung des
Gesetzes bedarf es keiner Deklaration, sondern nur einer Belehrung der in einer
irrthümlichen Auslegung begriffenen Gerichte, und in Uebereinstimmung mit Ihrer
Ansicht will Ich diese Belehrung auf Ihren Bericht vom 20ten v. M. dahin
ertheilen, daß die Vorschriften über das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten aus
Assekuranzkontrakten, G. 48 — 56. Tit. 30. der Prozeßordnung, auf alle
Arten von Assekuranzen, ohne Unterschied des Gegenstandes, zu beziehen sind.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 10ten April 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Juslizminisier Mühler.