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(Xo. 1358.) Gebuͤhren- Taxe fuͤr die Superiutendenten der Provinz Sachfen. Wom
2tsten April 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben, damit in der Provinz Sachsen, hinsichtlich der Erhebung der Ephoral=
Gebühren, künftig ein gleichmäßiges und sicheres Verfahren Statt sinde, nach-
slehende
„ Gebühren-Taxe für die Superintendenten der Provinz
Sachsen“
mit Unserer Beslätigung verschen, und verordnen, daß sie in allen Theilen der
gedachten Provinz, slatt der verschiedenen daselbst bestandenen früheren Bestim-
mungen, in Anwendung kommen soll.
S. 1.
Es sind im Allgemeinen keine Gebühren zulässig, oder unter irgend einem
Titel zu nehmen gestarter, als welche in die Gebühren-Taxe ausdrücklich auf-
genommen worden.
In Ansehung der Diäten und Reisckosten für Verrichtungen anferhalb
des Wohnorks der Superintendenten, hat es bei den desfallsigen besonderen Fesl-
setzungen sein Bewenden, mit Berücksichtigung der, §#. 4. 6. und 9., enthaltenen
näheren Bestimmungen.
Dasselbe gilt von der nach dem Konfistorial-Erkasse vom ##sten Mai 1817.
aus den Bestandgeldern der Kirchenkassen jährlich erfolgenden Entschädigung für
Schreibmaterialien und sonstige Büreau-Bedürfnisse, welche nicht blos von
Königlichen, sondern auch von Patronat-Kirchen zu entrichten ist.
C. 2.
Zur Vereinfachung der Sache sind für die gewöhnlichen öfter vorkommen-
den Ephoral-Geschäfte Pauschguama angesetzt, aber auch außerdem darf i in den
sportelpflichtigen Sachen der vorschriftsmaͤßige Sportelsatz nur auf einen jeden
Erlaß, durch welchen etwas definitiv entschieden oder bestimmt wird, ange-
wendek, für Zwischen-Verfügungen hingegen, fuͤr Berichte und uͤberhaupt fuͤr
die amtliche Korrespondenz, so weit eine solche zur Vorbereitung einer endlichen
Entscheidung erforderlich ist, darf nichts angesetzt werden.
K. 3.
Unter den Gebührensätzen sind die baaren Auslagen in Privatsachen, an
Porto, Botenlohn und dergleichen nicht mubegriffen.
K. 4.