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13) Fuͤr Durchsicht und Pruͤfung der Verhandlungen wegen Verpachtungen
und Lizitation von Grundstuͤcken der Kirchen und Schulen
bis zu 50 Rthlr. des jährlichen Ertrages. 10 Sgr.
bis zu 100 Rthlr. des jährlichen Ertrages 20 Sgr.
über 100 Rehiirr. .1Rthlr.
14) Fuͤr Untersuchung eines Streites uͤber Kirchenstühle ......... ».»..1Rthlr
lo)FürverlangteAbschnftemcs1edenBogenö«...-...».... chr.6Pf.
. 10.
Soweit bereirs durch Herkommen und Observanz fesisteht, woher in den
verschiedenen Fallen die Gebühren des Superintendenten erfolgen, bewendet es
auch fernerhin dabei, sonst aber sind die im F. 9. unter Ziffer 1. 5. und 11.
angeführten Gehühren von den betreffenden Kirchenkassen, und bei deren Insuf-
sezienz von den Kirchengemeinden, die Gebühren unter Ziffer 4., wenn die
Schulgemeinde zugleich die Kirchengemeinde ist, aus der Kirchenkasse, entgegen-
gesetztenfalls aber von der Schulkasse und bei deren Insuffizienz von der Schul-
Gemeinde, die unter Ziffer 12. und 13. von den Kirchen= und resp. Schulkassen,
unter 7. 8. 9. von den Gemeinden, und die unter Ziffer 2. 3. 6. 10. 14. 15.
von den Extrahenten zu entrichten.
S. 11.
Bei entstehenden Zweifeln oder Streitigkeiten über die Auslegung dieser
Taxe entscheidet die Regierung, mit Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium
der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten.
Urkundlich haben Wir diese Gebühren-Tare Allerhoͤchsiselbst vollzogen und
it Unserm Koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 21 sten April 1832.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstei
(No. 135S. 136g.) (No. 1459.)