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(No. 1359.) Alerhoͤchste Kabinetbrder vom 28sten April 1832., betreffend die Besoldungs-
Zahlung an solche städtische Beamte, welche wegen eröffneten Konkurses
oder verfügter Kuratel von ihrer Amtsvenvaltung suspendirt sind.
D, ein Zweifel entstanden ist, wie es mit der Besoldung solcher staͤdtischer
Beamten zu halten sey, die wegen eröffneten Konkurses oder verfügter Kuratel
von ihrer Amtsverwaltung suspendirt sind, so bestimme Ich, nach dem Antrage
des Staatsministeriums, daß in solchen Fällen, wohin bei eingetretener Infuffizienz
auch die mit Zulaß der Gläubiger eingeleitete auergerichtliche Kuratel gehörr,
nach Analogie des §F. 222. der Kriminal-Ordnung verfahren und dem suspen-
dirten Beamten, wenn seine Insolvenz nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung der
vorgesetzten Behörde durch Unglücksfälle veranlaßt ist, die Halfte des Gehalts,
andernfalls aber nur der nothdürftige Unterhalt für ihn und die Seinigen gewährt
werden soll. Im letztern Falle fällt jedoch jede Zahlung weg, wenn entweder
durch eine Kompetenz aus der Kreditmasse, oder auf andere Weise für den Unter-
halt der Betheiligten bereits gesorgt ist. Auch soll in beiden Fällen die Stadt-
Gemeine zu dergleichen Zahlungen nur auf die Dauer Eines Jahres verpflichter,
und wenn mit dem Ablaufe desselben die Suspension des Beamten nicht aufge-
hoben ist, berechtiget seyn, auf seine Entlassung anzutragen, welche sodann auf
den Grund einer vollständigen Kognition der Sache durch das Stcaatsministerium
verfügt werden soll. Auf eine Pension von Seiten der Stadtgemeine soll ein
solcher Beamte in der Regel keinen Anspruch haben, das Staatsministerium aber
in dem einzelnen Falle beurtheilen, ob ein hinreichender Grund zu einer billigen
Ausnahme vorhanden sey, in welchem Falle der Betrag der Pension von dem-
selben zu ermessen ist. Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 28sien April 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1306.)