Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens 
3Ster Klasse, Inhaber des eisernen Kreutzes 2ter Klasse am weißen 
Bande 2c. 24c. 
und 
Seine aältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt: 
Hochst-Ihren Geheimen Legationsrath, Friedrich Wilhelm Ludwig 
Freiherrn von Salmuth, 
welche, nachdem die Hindernisse, die bis jetzt jenem Beitritte entgegenstanden, 
durch den heute, wegen Regulirung der Schiffahrtês-Abgaben auf der Saale, 
zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg abgeschlossenen Vertrag, beseitigt worden, 
nachstehende Uebereinkunft, mit Vorbehalt der Genehmigung, verabredet haben: 
Art. 1. Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt treten 
dem, am 1 7den Juli 1828. zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles abgeschlossenen Vertrage bei. 
In Folge dieses Beitritts kommen vom 1sien Juli d. J. ab folgende Be- 
stimmungen in Anwendung. 
Art. 2. Von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) im Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um in das 
Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessouische Gebiet eingeführt 
zu werden, oder 
b) aus dem Auslande nach dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingehen, mit 
der Bestimmung, dort zu bleiben, oder 
c) in dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um durch 
das Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessauische Gebiet ins 
Ausland verschifft zu werden, 
soll weder an den Preußischen Elbzollstellen, noch an denen Ihrer Herzoglichen 
Durchlauchten der Herzöge zu Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt- 
Dessau, der traktatenmäßige Elbzoll erhoben werden. 
Art. 3. Eben so soll auch von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) in dem Preußischen, Anhalt-Kothenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete 
eingeladen worden sind, um in das Anhalt-Bernburgische Gebiet eingeführt 
zu werden, oder 
b) aus dem Auslande mit der Bestimmung nach dem Preußischen, Anhal# 
Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiere eingehen, oder 
c) im Preußischen, Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete ein- 
geladen worden sind und durch das Anhalt-Bernburgische in das Preußische, 
Anhaltr-Köthensche und Anhalt-Dessauische Gebiet oder in das Ausland 
verschifft werden, 
der
	        
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