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Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Albrecht Friedrich
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens
3Ster Klasse, Inhaber des eisernen Kreutzes 2ter Klasse am weißen
Bande 2c. 24c.
und
Seine aältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt:
Hochst-Ihren Geheimen Legationsrath, Friedrich Wilhelm Ludwig
Freiherrn von Salmuth,
welche, nachdem die Hindernisse, die bis jetzt jenem Beitritte entgegenstanden,
durch den heute, wegen Regulirung der Schiffahrtês-Abgaben auf der Saale,
zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg abgeschlossenen Vertrag, beseitigt worden,
nachstehende Uebereinkunft, mit Vorbehalt der Genehmigung, verabredet haben:
Art. 1. Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt treten
dem, am 1 7den Juli 1828. zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau,
wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles abgeschlossenen Vertrage bei.
In Folge dieses Beitritts kommen vom 1sien Juli d. J. ab folgende Be-
stimmungen in Anwendung.
Art. 2. Von allen Gegenständen, welche auf der Elbe
a) im Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um in das
Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessouische Gebiet eingeführt
zu werden, oder
b) aus dem Auslande nach dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingehen, mit
der Bestimmung, dort zu bleiben, oder
c) in dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um durch
das Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessauische Gebiet ins
Ausland verschifft zu werden,
soll weder an den Preußischen Elbzollstellen, noch an denen Ihrer Herzoglichen
Durchlauchten der Herzöge zu Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt-
Dessau, der traktatenmäßige Elbzoll erhoben werden.
Art. 3. Eben so soll auch von allen Gegenständen, welche auf der Elbe
a) in dem Preußischen, Anhalt-Kothenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete
eingeladen worden sind, um in das Anhalt-Bernburgische Gebiet eingeführt
zu werden, oder
b) aus dem Auslande mit der Bestimmung nach dem Preußischen, Anhal#
Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiere eingehen, oder
c) im Preußischen, Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete ein-
geladen worden sind und durch das Anhalt-Bernburgische in das Preußische,
Anhaltr-Köthensche und Anhalt-Dessauische Gebiet oder in das Ausland
verschifft werden,
der