Metadata : Lesebuch für die katholischen Volksschulen des Regierungsbezirks Düsseldorf. Zweiter Teil: Mittelstufe. (2)

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K.  15.

Die  nicht  bereits  nach  IS#.  10.  und  11.  vorgeladenen  Personen,  welche
vermeinen,  daß  ihnen  an  einem  Grundstück  das  Eigenthum  zustehe)  sowie  diejenigen
  Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  dem  Grundstück  ein  die  Verfügung
  darüber  beschränkendes  Recht,  oder  eine  Hypothek,  oder  irgend  welche
andere  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfende  dingliche  Rechte  zustehen,
*  ihre  Ansprüche  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  in  §.  14.  bezeichneten  Auschlußfrist
  bei  dem  Grundbuchamte  anzumelden.  Ueber  die  Anmeldung  hat  das
Grundbuchamt  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

S.  16.

Die  Anmeldung  muß  eine  bestimmte  Bezeichnung  des  Grundstücks  und
bei  Eigenthumsvorbegallen  und  Hypotheken  einen  bestimmten  Geldbetrag  enthalten,
  für  welchen  die  Eintragung  beansprucht  wird.

S.  17.

In  den  Ft,  in  welchen  nach  dem  bisherigen  Rechte  Ingrossationen  von
Hypotheken  auf  unbestimmte  Summen  stattgefunden  hatten,  ist  gleichfalls  eine
a¾n  Summe  als  höchster  Betrag  anzugeben,  bis  zu  welchem  die  Hypothek
aften  soll.
b  #n  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  über  einen  bestimmt  einzutragenden
  Betrag  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  desen  Festsetzung  durch  den  Prozehrichter.
  Inzwischen  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten  von  dem  Hypoüebengläubiger
  geforderten  Betrag  einzutragen.  Die  Summe  einer  vormundschaftlichen
  Sicherheitshypothek  setzt  der  Vormundschaftsrichter  fest  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges.

.  18.

Die  Eintragung  eines  Rechts  in  die  bisherigen  Hypothekenbücher  befreit
nicht  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung.  Dagcher  sind  von  dieser  Verblichtung
  diejenigen  Berechtigten  befreit,  welche  der  Eigenthümer  in  Gemäßheit
es  F.  11.  Nr.  4.  innerhalb  der  Ausschlußfrist  dem  Grundbuchamte  angezeigt  hat.
S.  19.

Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,
daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit
  des  Grund#echs  das  Grundstück  erworben  hat,  nicht  mehr  geltend  machen
kann,  und  daß  er  sein  Vorzugsrecht  gegenüber  denjenigen,  deren  Rechte  innerhalb
  der  Ausschlußfrist  angemeldet  und  demnächst  auch  eingetragen  sind,  verliert.

ieri
Innerhalb  der  im  F.  14.  bestimmten  sechsmonatlichen  Ausschlußfrist  hat
die  Kron-Oberanwaltschaft  die  §#.  14.  bis  19.  wörtlich  unter  ausdrücklicher  Beeichnung
  des  Tages,  an  welchem  die  Frist  abläuft,  zu  drei  Malen  in  angemessenen
  Zwischenräumen  durch  das  Amtsblatt  und  durch  zwei  Zeitungen,  von
denen  eine  im  Großherzogthum  Oldenburg  erscheint,  bekannt  zu  machen.