Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(No 1337.) Anhang zur Erwelterungs-Urkunde für die Königlich -Preußischen Orden und 
Ehrenzeichen vom 18ten Januar 1810. D. d. den 22sten Jannar 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ⁊c. x. 
haben es angemessen befunden, als einen Anhang zur Erweiterungs-Urkunde 
vom 18ten Januar 1810. anzuordnen und festzusetzen, daß bei Verleihung des 
rothen Adler-Ordens, die wegen des dadurch anerkanmen Verdienstes erfolgr, 
ohne allen Unterschied des Ranges der Personen oder anderer Rücksichten, vor- 
behältlich jedoch derjenigen Ausnahmen, die schon seither auf die erste und zweite 
Klasse ohne Eichenlaub Anwendung fanden, mit der vierten Klasse angefangen 
werden, und daß derjenige, welcher späterhin die dritte Klasse empfängt, die 
Insignien derselben mit einer Schleife von eben dem Bande, an welchem das 
Kreuz getragen wird, am Ringe befestigt, erhalkten soll. 
Doa hierdurch die Schleife der dritten Klasse an die Stelle des Eichenlaubes 
bei der ersten und zweiten tritt, so folgt hieraus, daß zukünftig nur der, welcher 
die dritte Klasse mit der Schleife gehabt, die zweite und erste mit Eichenlaub 
erhalten kann. 
Wir behalten Uns dieserhalb vor, den jetzigen Nittern der dritten Klasse, 
welche, den früheren Statuten gemäß, mit dieser Klasse angefangen haben, bei 
sich darbietender Veranlassung, als ein Anerkenntniß erneuerten Verdienstes, die 
Schleife noch besonders hinzuzufügen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsleigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung des Königlichen Insiegels. 
Geschehen und gegeben Berlin, den 22sten Januar 1832. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
 
	        
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