Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Mefverkebr g. 30. Der Verkehr mit inlaͤndischen und fremden versteuerten, also im 
Frttniinl#n freien Verkehr begriffenen Waaren, ist auf den Messen bis auf folgende Modist- 
verleuerten, kationen unbeschränkt: 
in kreien Ver= a) Die Waaren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung vom 19## 
nt — November 1824. wegen der Transport-Kontrolle, so weit sie davon 
ständen. betroffen sind. 
b) Die Verkäufer derselben haben die Vorschriften wegen des Meßanfangs 
zu beachten. 
Pc) Führen dieselben in den geeigneken Fdllen zugleich fremde konkofähige 
Waaren, so treten die Vorschriften S#. 20. bis 28. ein. 
4) Beim Eingange der Waare ist ein Beitrag zu den Meßkoslen von Zwei 
Silbergroschen für den Zentner Brutto zu entrichten. Diese Abgabe wird 
an den Thoren erhoben und das Gewicht der Waare nach den Fracht- 
briefen ermittelt, deren Vorlegung zu diesem Zwecke nicht verweigert werden 
darf. Sollte der Waarenführer in einzelnen Fällen, so weit dies nach 
den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, keine Frachrbriefe in Händen 
haben, so werden für den Zweck der Erbebung des Meßkosien-Beitrags 
Zwölf Zentner auf die Ladung eines Zugthiers gerechnet. Frei von dieser 
Abgabe sind: 
1) die zum Jahrmarkt-Verkehr bestimmren groben Artikel an Töpfer., 
Böttcher= und Tilschler-Waaren, überhaupt die in der zweiten Meß- 
woche zu diesem Zwecke eingehenden Handwerks z imgleichen sämmt- 
liche Gegensiände des Materialwaaren-Handels; 
2) die von inländischen Produzenten zu dem mit der Messe verbundenen 
Wollmarkte eingehende rohe Schaafwolle; und 
3) die gewöhnlichen Handelsgegenstände der in Frankfurt ansässigen Kauf- 
leute. 
v Gealtennng S. 31. Auf den Grund der gehbrig bescheinigten Eingangs-Ammeldungen 
kreditt (§. 15.) legt die Konto-Buchhalterei jedem nach ##. 22. bis 24. hierzu gerigneten 
Mehßhändler sein Meßkonto an, dem die Beflände aus der letztvergangenen Merse, 
mit Berücksichtigung der in der Zwischenzeit darüber etwa getroffenen Verfügungen 
(K. 40.), vorgerragen werden. 
Für den danach kredirirken Seeuerbekrag muß der Konko-Inhaber auf 
Verlangen Sicherheit leisten, welche bis zur gänzlichen Entlassung des Komo 
verhaftet bleibt. 
  
L#schreibung g. 32. Die Abschreibung einzelner Steuerbetrage vom Konto erfolgt: 
wu em? a) beim Verkauf kontirter Waaren und deren Vertendung nach dem Auslande 
oder nach Packhofsslädten unter Begleitschein-Kontrolle; 
b) bei Rückführung unverkaufter Waaren nach dem Auslande durch den 
Konto-Inhaber selbst; 
c) bei
	        
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