Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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c) bei Deponirung unverkaufter Waaren zum Beslande fuͤr die naͤchsifolgende 
Messe; 
4) bei Uebertragung kontirter Waaren auf ein anderes Konto, mit Ausschluß 
des Falles §. 29. und zwar nach folgenden Regeln: 
K. 33. Die Abschreibung verkaufter in's Ausland oder nach Packhofs= Abschreitung 
siädten gehender Waaren vom Meßkonto erfolgt bei Poslen gleichartiger oder rs 
gleichbesieuerter Waaren von fünf Pfund Reingewicht an, wenn die Waare mit jur Abfübrung 
mehr als zwanzig Thalern vom Centner besteuerk ist, und von zwanzig Pfund wach dem Aus- 
Reingewicht an, wenn sie nur mit zwanzig Thalern oder weniger vom Centnerw o 
belegt ist. bofslddten. 
Bei Waarenposten von geringerm Betrage findet keine Abschreibung vom 
Konko statt. 
K. 34. Der Verkäufer hat über jede Waarenpost zwei gleichlautende Ausßellang 
Certisikate nach dem beiliegenden Musler B. unrer der Handlungs-Unterschrift erderunt 
und Beifügung des Handlungs-Siegels auszustellen. Diese Cerlifikate müssen huf. 
das Folium enthalten, welches dem Verkäufer in der Buchhalterei gegeben ist 
(’. 16.), und nach fortlaufender Nummer ertheilt werden, dergestalt, daß jeder 
Verkauf seine eigene Nummer erhäále. In dem Cereisikake muß die Waare, wie 
sie in der Eingangs-Anmeldung zur Anschreibung gekommen (F. 15.), nach den 
Benennungen der Erbebungsrolle unter spezieller Bezeichnung der Gattung, Anzahl 
der Stücke, Dutzende u. s. w. und des Reingewichts, angegeben werden. Das 
Hauplexemplar händigt der Verkäufer dem Käufer ein, mit der Verpflichtung, 
die Waare danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangs-Revision zu slellen; 
das zweite Exemplar befördert der Verkäufer periodisch an die Buchhalterei zur 
Sammlung und vorläufigen Abschreibung. 
§. 35. MWie der Verkäufer sich dessen versichere, daß der Käufer die Verbalunt 
Waare mit dem ihm eingehändigten Certifikate zur Ausgangs-Abfertigung gestelle, Wilchen den 
ist lediglich Sache beider Interessenten. Kaufer. 
K. 36. Es ist gestattet, daß dieser Theil des Geschaͤfts auf kuͤrzerem Gehattung 
Wege durch Mitrelspersonen zwischen dem Verkäufer und Käufer gemacht werde, h 
sofern nur dabei der Zweck erreicht wird, daß jede Waare, worüber ein Certiftkat · 
ausgefertigt worden, zur Ausgangsabfertigung gestellt, und der Verkäufer nicht 
eher, als bis dies geschehen, seiner Verpflichtung, für die Steuer zu haften, 
enklastet werde. 
§## 37. Der Extrahem der Ausgangs-Abfertigung hat über die abzu= Jusgangs- 
führenden Waaren, so weit er sich im Besitze der darüber sprechenden Cerkisikat#e# Abfertigung. 
besindet, mit Zugrundelegung derselben, eine Ausgangs-Deklaration nach dem 
In dieser Deklaration werden nur die Nummern und das Follum der Cer- 
4u Muster C. aufzustellen. 
tisikate, ohne weitere Bemrrkung über die Art und Menge der Waare, aufgeführt. 
(No. 436.) 32 Die
	        
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