Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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ersteren muß jederzeit besonders und dergestalt geschehen, daß ein sicherer Ver- 
schluß der Kolli angelegt werden kann. Dem Waarenabführer bleibt jedoch 
unbenommen, dergleichen Kolli wiederum in größere verschlußfreie Colli anderer 
im freien Verkehr befindlicher Waaren zu legen. 
K. 41. Finden sich bei Revision der zum Ausgang deklarirten Waaren Verhältnisse 
zwischen dem 
Unrichtigkeiten, daß nämlich: Verkäufer und 
entweder geringer besteuerte Waaren als diejenigen, welche das Certisikat dem Kaäufer 
besagt, zur Reoision vorgelegt worden; e Eirn- 
oder daß das Gewicht geringer als das im Certifikat angegebene befunden wird; Ausgangs- 
oder daß die Identität der Waare, nach deren spezieller Bezeichnung im Abfertigung. 
Certifikat zweifelhaft erscheint, 
so ermitteln die Steuerbeamten sofort, ob eine Vertauschung oder Entfernung 
erkaufter und im Certifikat bezeichneter Waaren statt gefunden habe, oder, ob 
nach dem Anerkenntnisse des Verkäufers, die erkaufte Waare unverändert und 
unvermindert zur Revision gestellt worden, die Abweichung des Befundes 
also in unrichtiger Angabe des vom Verkäufer ausgestellten Certifikats ihren 
Grund habe. 
Wird letzteres vom Verkäufer zum Protokoll anerkannt, so berichtigt die 
Steuerbehörde das Certifikat nach dem Befunde, und zieht den Verkäufer wegen 
Ausstellung des unrichtigen Certifikats zur Verantwortung, der Extrahent der 
Ausgangsabfertigung bleibt aber außer Anspruch. In allen andern Fllen, 
wo Unrichtigkeiten bei der Ausgangsrevision enrdeckt werden, hält sich die Steuer- 
verwaltung lediglich an den Extrahenten der Ausgangsabfertigung (Deklaranten). 
§. 42. Bei Versendung unversteuerter kontirter Waaren nach Packhofs= Abfertigung 
Städten gelten die vorstehend in den G. 37. bis 4 1. enthalkenen Beslimmungen. d# e, 
Bei künftiger weiterer Disposition über dergleichen Waaren von Packhöfen aus, akbofs 
wird aber, wenn dieselben demnächst zum Verbrauch im Lande und daher zur ü#ädten. 
Versteuerung angemeldet werden, kein Meßrabatt gewährt, sondern die tarif- 
mäßige Eingangsabgabe davon erhoben; eben so kommt, wenn solche Waaren 
von Packhöfen unversteuert in's Ausland gehen, die Durchgangs-Abgabe zur 
Erhebung, welche in der Richtung, in welcher der Ausgang erfolgt, tarifmäßig 
zu erlegen ist. 
### 43. Der Käufer hat von den gekauften Meßwaaren keine Abgaben Abfübrung 
. von erkauften 
zu entrichten. Meßwaaren 
Bei der Abführung von Meßwaaren mussen: überhaupt. 
a) die Vorschriften der Verordnung vom 19ten November 1824. wegen der 
Transportkontrolle beobachtet, und 
b) sofern der Transport in kontirten, unter Begleitscheinkontrolle abgefertigten 
Waaren besteht, die Beslimmungen §9. 37. und 38. wegen Entlastung des 
Steuerbetrages vom Konto des Verkäufers, erfüllt werden. 
(No.133.) K. 44.
	        
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