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ersteren muß jederzeit besonders und dergestalt geschehen, daß ein sicherer Ver-
schluß der Kolli angelegt werden kann. Dem Waarenabführer bleibt jedoch
unbenommen, dergleichen Kolli wiederum in größere verschlußfreie Colli anderer
im freien Verkehr befindlicher Waaren zu legen.
K. 41. Finden sich bei Revision der zum Ausgang deklarirten Waaren Verhältnisse
zwischen dem
Unrichtigkeiten, daß nämlich: Verkäufer und
entweder geringer besteuerte Waaren als diejenigen, welche das Certisikat dem Kaäufer
besagt, zur Reoision vorgelegt worden; e Eirn-
oder daß das Gewicht geringer als das im Certifikat angegebene befunden wird; Ausgangs-
oder daß die Identität der Waare, nach deren spezieller Bezeichnung im Abfertigung.
Certifikat zweifelhaft erscheint,
so ermitteln die Steuerbeamten sofort, ob eine Vertauschung oder Entfernung
erkaufter und im Certifikat bezeichneter Waaren statt gefunden habe, oder, ob
nach dem Anerkenntnisse des Verkäufers, die erkaufte Waare unverändert und
unvermindert zur Revision gestellt worden, die Abweichung des Befundes
also in unrichtiger Angabe des vom Verkäufer ausgestellten Certifikats ihren
Grund habe.
Wird letzteres vom Verkäufer zum Protokoll anerkannt, so berichtigt die
Steuerbehörde das Certifikat nach dem Befunde, und zieht den Verkäufer wegen
Ausstellung des unrichtigen Certifikats zur Verantwortung, der Extrahent der
Ausgangsabfertigung bleibt aber außer Anspruch. In allen andern Fllen,
wo Unrichtigkeiten bei der Ausgangsrevision enrdeckt werden, hält sich die Steuer-
verwaltung lediglich an den Extrahenten der Ausgangsabfertigung (Deklaranten).
§. 42. Bei Versendung unversteuerter kontirter Waaren nach Packhofs= Abfertigung
Städten gelten die vorstehend in den G. 37. bis 4 1. enthalkenen Beslimmungen. d# e,
Bei künftiger weiterer Disposition über dergleichen Waaren von Packhöfen aus, akbofs
wird aber, wenn dieselben demnächst zum Verbrauch im Lande und daher zur ü#ädten.
Versteuerung angemeldet werden, kein Meßrabatt gewährt, sondern die tarif-
mäßige Eingangsabgabe davon erhoben; eben so kommt, wenn solche Waaren
von Packhöfen unversteuert in's Ausland gehen, die Durchgangs-Abgabe zur
Erhebung, welche in der Richtung, in welcher der Ausgang erfolgt, tarifmäßig
zu erlegen ist.
### 43. Der Käufer hat von den gekauften Meßwaaren keine Abgaben Abfübrung
. von erkauften
zu entrichten. Meßwaaren
Bei der Abführung von Meßwaaren mussen: überhaupt.
a) die Vorschriften der Verordnung vom 19ten November 1824. wegen der
Transportkontrolle beobachtet, und
b) sofern der Transport in kontirten, unter Begleitscheinkontrolle abgefertigten
Waaren besteht, die Beslimmungen §9. 37. und 38. wegen Entlastung des
Steuerbetrages vom Konto des Verkäufers, erfüllt werden.
(No.133.) K. 44.