Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 162 — 
runatar g. 44. Bei Ruͤckfuͤhrung kontirter Meßguͤter, welche der Konto-Inhaber 
lanser W, selbst in das Ausland zurückführt, wird in derselben Art, wie bei der Ans- 
Ea#sch dem führung erkaufter Waaren, verfahren. Der Eigenthümer slellt die geordneten 
9 — Certifikate darüber aus (. 31.), fertigt die Ausgangs-Deklaration an G. 36.), 
der sceb. und verfolgt den W. 37. bis 40. bezeichneken Gang des Verfahrens. 
Mieder- K. 45. Ueber diejenigen kontirten Meßgüter, welche als Bestand am 
leung. Wer. Meßorte verbleiben sollen, werden keine Certisikate ausgestellt, sondern es wird 
heet Be- darüber eine Bestands-Deklaration nach dem anliegenden Musier D., unter 
Gestellung der Waare zur Revision, vorgelegt. Der fremde Eigenthümer der 
K. Waare muß einen Kaufmann oder Spediteur zu Frankfurt bevollmächrigen, 
an den sich das Haupt-Steueramt in allen die Bestandsguͤter betreffenden Faͤllen 
wenden und halten kann. 
Das Reoislonsverfahren ist dasselbe, wie 3§. 37. bis 39. für Bersendungen 
kontirter Waaren angeordnet worden, mit dem Unterschiede nur, daß die Erthe# 
lung des Begleitscheins wegfällt. Die Abschreibung in der Buchhalterei erfolgt 
auf den Grund der bescheinigten Deklaration, so wie zugleich die Anschreibung 
zur nächsten Messe. 
Findet sich bei der Revision nichts zu erinnern, so werden die im Beslande 
bleibenden Güter in der Regel zur Packhofsniederlage gebracht. Ausnahms- 
weise und wenn es auf dem Packhofe dazu an Raum und geeigneten Gelassen 
gebricht, können die Bestandsgüter unter völlig sicherndem amtlichen Verschlusse, 
in die Privakniederlagen der Eigemhümer oder der zur Aufbewahrung der Waaren 
befugten Spediteurs u. s. w. verabfolgt werden. Beim Eintritte der nächsien 
Messe bestimmt der Ober-Meßinspektor oder dessen Stellvertreter, ob die ver- 
schlossene Waare wiederum, Behufs der Abnahme des Verschlusses und zur 
Reoision, zum Packhofe geschafft, oder ob dieser steucramtliche Akt ausnahms- 
weise durch abzusendende Beamten in den Niederlagen der Waaren-Inhaber 
vollzogen werden soll. In beiden Fällen wird, wenn ssch bei Rekognition des 
Verschlusses und Rocoision des Bestandsgutes nichts zu erinnern gefunden hat, 
dasselbe dem Konto-Inhaber wieder zur Disposirion gestellt. 
„ Disvohtlon & 46. Dem Eigenthümer von Bestandsgütern ist auch gestattet, über 
hautoan#er dieselben in der Zwischenzeit von einer Messe zur andemn zu disponiren. Es 
außer den geschieht dies auf Anmeldung beim Haupt-Steueramte mit Vorlegung einer 
Messen. Anmeldung, und bei Versendungen in das Ausland umer Beifügung des dazu 
erforderlichen einfachen Certiftkats. 
Von solchen, außer den Messen, zur Versleuerung angemeldeten, oder 
zum Ausgange deklarirten Bestandsgütern, sind die tarifmäßigen Eingangs-oder 
Durchgangs-Abgaben zu enriichten. 
ankeberilceet X. 47. Sollen Waarenposten während der Messe von dem Komto des einen 
Wnren auf auf das Konto eines andern Lager-Inhabers in den geeigneren Fällen Calso mit 
ein ande 
Konto. Aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.